4. Weitergehende Ausführungen zu den Embargorisiken
Die Regelungen zu den Embargorisiken entsprechen grundsätzlich denen der Fabrikationsrisikodeckung. Näheres zum Umfang und zur Ausgestaltung der Embargotatbestände kann daher in diesem Handbuch im „Abschnitt B1-Fabrikationsrisikodeckung“ nachgelesen werden.
Darüber hinaus kann der Exporteur beantragen, dass in die Vertragsgarantiedeckung auch die Kapitalhilfeembargorisiken eingeschlossen werden. Gedeckt ist dann zusätzlich der Fall, dass ihm die Erfüllung der Garantieverpflichtungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die für das Geschäft vorgesehenen Auszahlungen aus deutscher Kapitalhilfe eingestellt worden sind und der ausländische Schuldner wegen der dadurch bedingten Nichterfüllung der Garantieverpflichtungen die Garantie in Anspruch nimmt.
Die Vertragsgarantiedeckung für die Bietungsgarantie umfasst nicht die Embargorisiken, denn diese Risiken können sich nur auswirken, wenn es bereits einen wirksamen Ausfuhrvertrag gibt, dessen Erfüllung an einem verfügten Ausfuhrverbot scheitert. In der Bietungsphase liegt jedoch gerade noch kein abgeschlossener Vertrag vor. Dieser Umstand wird auch an der Formulierung der einzelnen Tatbestände für die Embargorisiken deutlich, die von einer bereits erteilten Ausfuhrgenehmigung oder von der Versagung einer beantragten erforderlichen Ausfuhrgenehmigung ausgehen. Sowohl die Erteilung als auch die Versagung der Ausfuhrgenehmigung setzen einen (ggf. aufschiebend oder auflösend bedingten) abgeschlossenen Ausfuhrvertrag voraus, da dieser grundsätzlich Voraussetzung für die Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist.
Weitere wichtige Besonderheiten der Vertragsgarantiedeckung für Bietungsgarantien erfolgen sogleich unter Punkt 5. b).