i) Dauer der Haftung
Die Haftung des Bundes für den Deckungsgegenstand in Bezug auf den Eintritt gedeckter Risiken beginnt, sobald und soweit das Darlehen vertragsgemäß ausgezahlt worden ist (§ 3 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen FKG). Für nicht ausbezahlte, aber bereit gestellte Beträge besteht keine Haftung, auch nicht in Bezug auf irgendwelche Schäden, die in Zusammenhang mit einer bereits erfolgten Refinanzierung entstehen könnten. Ebenso wenig besteht bei Bank-zu-Bank-Krediten bereits eine Haftung, wenn als Auszahlungsvehikel von der ausländischen Bank eröffnete Akkreditive von der finanzkreditgebenden Bank bestätigt werden.
Keine Frage der Haftung ist es, wenn die Auszahlung vor den vertraglich vereinbarten Terminen oder Ereignissen erfolgt, da die Haftung nach § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen FKG unmittelbar an den Realakt der Auszahlung des Kreditbetrages anknüpft. Soweit allerdings alternativ entweder dies im Zusammenhang mit einer unwahren Angabe im Antragsverfahren steht (die beabsichtigte vorfristige Auszahlung wurde verschwiegen) oder eine Abweichung vom dokumentierten Sachverhalt zu konstatieren ist (die vorfristige Auszahlung ist erst nach Zugang des Deckungsdokumentes abgesprochen worden), kann ein solches Verhalten die Haftungsbefreiung des Bundes gemäß §§ 15 Ziff. 1, 16 Abs. 1 bzw. §§ 15 Ziff. 2, 16 Abs. 3 nach sich ziehen. Vorfristige Auszahlungen werden nur dann zu einer Frage der Haftung, wenn der Bund im Antragsverfahren darüber in Kenntnis gesetzt wird und er darauf mit einer Haftungsbeginnklausel reagiert, die den Haftungsbeginn auf den üblichen Zeitpunkt verschiebt.
Die Haftung des Bundes endet, wenn und soweit die gedeckte Forderung erfüllt worden ist. Die Forderung gilt unabhängig vom tatsächlichen Zahlungseingang spätestens dann als erfüllt, wenn die kreditgebende Bank zwei Jahre nach jeweiliger dem Bund mitgeteilter Fälligkeit der gedeckten Forderung keinen Entschädigungsantrag gestellt hat (§ 3 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen FKG).
Von der rechtlichen Einordnung her handelt es sich bei dieser Zweijahresfrist um eine materielle Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass nach Ablauf der Frist für die kreditgebende Bank als Deckungsnehmerin gegenüber dem Bund keinerlei Korrekturmöglichkeit (etwa Wiedereinsetzung in vorherigen Stand) mehr besteht. Die Vermutung, dass die gedeckte Forderung erfüllt ist, ist unwiderleglich. Die Frist beginnt mit Zugang einer schriftlichen Überfälligkeitsmeldung bzw. einem schriftlichen Bericht zum Abwicklungsstand des Finanzkredites jeweils neu zu laufen. In der Rechtswirkung geht dies über eine bloße Hemmung der Frist, wie sie zivilrechtlich bezogen auf die Verjährungsfristen bei bestimmten Ereignissen bekannt ist (vgl. § 209 BGB), hinaus. Damit führt die Ausschlussfrist im Regelfall nur noch dann zu einem Rechtsverlust, wenn ein Deckungsnehmer den Kontakt zum Bund gänzlich abgebrochen hat und auf entsprechende vom Bund initiierte Korrespondenz nicht reagiert; sicherlich ein Verhalten, das bei Banken im Rahmen von Finanzkrediten kaum vorstellbar ist. Der Bund hatte denn auch bei der Regelungsentschärfung nicht die Banken im Auge, sondern als unbillig empfundene Ergebnisse bei Exporteuren als Deckungsnehmer, die die Frist in einer signifikanten Anzahl von Fällen schlicht übersehen hatten, obwohl sie hinsichtlich des Forderungseinzugs „noch am Ball waren“.