ii) Haftungsende
Die Haftung aus der Fabrikationsrisikodeckung endet mit Abnahme der Ware, spätestens mit Versand, § 3 Abs. 2 AB (FG). Eine Abnahme vor Versand – z. B. im Werk des Deckungsnehmers oder eines Unterlieferanten – kann vertraglich vereinbart sein und gilt dann als Haftungsende. Damit bei einem solchen vor Versand liegenden Ende der Fabrikationsrisikodeckung keine zeitliche Deckungslücke zu einer sich anschließenden Lieferantenkreditdeckung entsteht, die ihrerseits grundsätzlich mit Versand beginnt, bestimmt § 3 Abs. 1 AB (G), dass in einem solchen Fall der Haftungsbeginn aus der Ausfuhrdeckung vorverlegt wird auf das Haftungsende der Fabrikationsrisikodeckung.
Ein Versand liegt vor, wenn die Ware an den Spediteur des Bestellers übergeben worden oder beim Seetransport eine Verschiffung erfolgt oder beim Landtransport eine zollamtliche Abfertigung bei der Verbringung über die trockene Grenze vorgenommen worden ist.
Eine Besonderheit gilt in Fällen, in denen die geschuldeten Waren zunächst in ein drittes Land verbracht und dort durch den Deckungsnehmer oder seinen Unterlieferanten ergänzt, ausgerüstet oder montiert werden, um danach in das Bestellerland versandt zu werden. Hier endet die Fabrikationsrisikodeckung nicht bereits bei der Verbringung in das Drittland – diese stellt ja noch keine Lieferung im Sinne des Liefervertrages dar –, sondern erst mit Versand in das Bestellerland.
Bei Teilabnahmen oder Teillieferungen endet die Haftung des Bundes aus der Fabrikationsrisikodeckung für diejenigen Selbstkosten, die diesen Teillieferungen bzw. Teilabnahmen zuzuordnen sind.
Für die Deckung der Embargorisiken aufgrund einer Maßnahme der Bundesregierung nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder einer Rechtsvorschrift, die von zwischenstaatlichen Einrichtungen (z. B. der EU) mit unmittelbarer Geltung für die Bundesrepublik Deutschland erlassen wird, endet die Haftung aus der Fabrikationsrisikodeckung erst mit voller Vertragserfüllung. Dies gilt auch hinsichtlich der Kapitalhilferisiken, wenn diese auf Antrag des Exporteurs in die Fabrikationsrisikodeckung einbezogen worden sind.
Die Ausdehnung bei den Embargorisiken hat mit der im deutschen System geltenden Zerlegung des Exportvorganges in Fabrikation und Ausfuhr zu tun, die an faktische Ereignisse (vor Versand, nach Versand) ohne Rücksicht auf rechtliche Gegebenheiten anknüpft. Eine rechtliche Konsequenz beim Eintritt des Embargorisikos ist es, dass der Exporteur bei noch nicht vollständiger Vertragserfüllung keinen einredefreien Zahlungsanspruch hat, da das Ausbleiben der Vertragserfüllung seiner Sphäre zuzurechnen bzw. von ihm zu vertreten ist. Das führt nach der üblichen Haftungsregelung der Fabrikationsrisikodeckung zu einem Dilemma: Tritt das Embargorisiko nach schon erbrachten (Teil-)Lieferungen, aber vor vollständiger Vertragserfüllung ein, würde sich das Risiko in Bezug auf die vorgenommenen Lieferungen erst nach dem Haftungsende realisieren und damit nicht gedeckt sein. Hinsichtlich einer im Haftungszeitraum nahtlos anschließenden Lieferantenkreditdeckung würde sich zwar der Risikoeintritt als im Haftungszeitraum liegend darstellen, jedoch ist hier Entschädigungsvoraussetzung, dass die Forderung rechtsbeständig (einredefrei) ist, was sie aber wegen der Einrede des nicht erfüllten Vertrages (vgl. § 320 BGB) nicht wäre. Durch die Verlängerung des Haftungszeitraumes wird die nach Versand liegende Risikorealisierung erfasst, und die bereits erbrachten Lieferungen, hinsichtlich derer ein einredefreier Zahlungsanspruch nicht mehr herzustellen ist, können auf Selbstkostenbasis entschädigt werden. Hintergrund der Ausdehnung bei der Deckung von Kapitalhilferisiken ist es, im Interesse des Exporteurs angesichts einer an sich sicheren Zahlung aus der Kapitalhilfe eine Lieferantenkreditdeckung für den Nachversandzeitraum verzichtbar zu machen.