2. Die Ermächtigungsrahmen des Haushaltsgesetzes
Das – jährlich vom Parlament neu verabschiedete – Haushaltsgesetz des Bundes (HHG) sieht drei verschiedene Ermächtigungsrahmen für die Übernahme exportbezogener Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HHG). Ziel eines Ermächtigungsrahmens ist es, die Eventualverpflichtungen des Bundes in künftigen Haushaltsjahren inhaltlich zu bestimmen und nach oben zu begrenzen.
Das Haushaltsgesetz enthält nur die Rahmen selbst mit ihrer allgemeinen Zweckbestimmung und Bestimmungen zur Anrechnung auf die Rahmen. Die Einzelspezifikation der Zweckbestimmung befindet sich als Erläuterung im Haushaltsplan, und zwar in Einzelplan 32 (Bundesschuld), Kapitel 3208 (Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen). Diese Erläuterungen sind durch Haushaltsvermerk für verbindlich erklärt.
Die Ermächtigungsrahmen des jährlichen Haushaltsgesetzes sind an dessen Laufzeit gebunden, gelten aber durch entsprechende Regelung automatisch bis zur Verkündigung des nächsten Haushaltgesetzes fort. Solange die Ermächtigungsrahmen gelten, können sie wiederholt in Anspruch genommen werden (Revolvingprinzip). Voraussetzung für eine erneute Inanspruchnahme ist, dass entsprechende Haftungsbeträge unter dem Rahmen wieder verfügbar sind, weil der Bund entweder – nach schadensfreiem Verlauf eines Geschäfts – ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte (Entschädigungs-)Leistungen erlangt hat (vgl. § 3 Abs. 5 HHG).