3. Lieferantenkreditdeckung und Vertragsgarantiedeckung
Vertragsgarantiedeckungen werden grundsätzlich nur zusammen mit einer Fabrikationsrisiko- oder Forderungsdeckung übernommen. Unabhängig hiervon werden Vertragsgarantiedeckungen im Regelfall nur zur Verfügung gestellt, wenn absicherungsfähige Forderungs- oder Fabrikationsrisiken nicht bestehen oder nicht übernommen werden können. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für Bietungsgarantien sowie bei Anzahlungsgarantien, soweit diese für die Übernahme einer (isolierten) Avalgarantie erforderlich sind. In diesen beiden Fällen können – jeweils verbunden mit einem eingeschränkten Deckungsumfang unter der Vertragsgarantie – Vertragsgarantien auch ohne Kombination mit einer Fabrikationsrisiko- oder Forderungsdeckung übernommen werden.
Vertragsgarantiedeckungen werden grundsätzlich im Deckungsdokument der Lieferantenkreditdeckungen ausgewiesen.
Bei Anzahlungsgarantien ist hinsichtlich der Art der Deckung zu unterscheiden, wann die Risiken daraus erlöschen. Soweit diese bis Versand der Ware erlöschen, d. h. bis zum Haftungsende einer Fabrikationsrisikodeckung (dies wird grundsätzlich bei der Zahlungsbedingung pro rata Lieferung angenommen), werden Anzahlungsgarantien nicht gegenständlich gedeckt, sondern nur in eine Fabrikationsrisikodeckung eingeschlossen, und zwar dadurch, dass die Anzahlung von den Selbstkosten nicht abgesetzt wird. Besteht die Anzahlungsgarantie über das Haftungsende der Fabrikationsrisikodeckung hinaus, wird die Anzahlungsgarantie für diesen Zeitraum gegenständlich separat, aber nicht isoliert – wie die anderen Vertragsgarantien auch – gedeckt.