iii) Welche Leasingformen können gedeckt werden?
Leasingdeckungen stehen für Finanzierungsleasing-Verträge auf Voll- oder Teilamortisationsbasis sowie für Operate Leases zur Verfügung, wobei letztere nur selten vorkommen. Dabei kann es sich sowohl um Mobilienleasing (bewegliche Güter) als auch um Immobilienleasing handeln.
Leasinggeber (und folglich auch Deckungsnehmer) kann der Hersteller des Leasinggutes selbst sein (direktes Leasing) oder eine Leasinggesellschaft (indirektes Leasing). Unerlässliche Voraussetzung für die Deckung ist jedoch, dass es sich um Cross-Border-Leasing handelt, d.h. es muss ein Leasinggeschäft zwischen einem in Deutschland ansässigen Leasinggeber und einem Leasingnehmer mit Sitz im Ausland vorliegen. Wurde der abzusichernde Leasingvertrag dagegen im Ausland, z.B. durch eine lokale Tochtergesellschaft des Leasinggebers, mit dem Leasingnehmer kontrahiert, setzt die Indeckungnahme voraus, dass die zu deckenden Leasingforderungen vor Risikobeginn an den deutschen Deckungsnehmer abgetreten werden.
Ist der Leasinggeber nicht Eigentümer des Leasinggegenstands, muss er aus Sicht des Bundes dazu berechtigt sein, den Leasinggegenstand bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers zurückzunehmen oder diesem zumindest das Nutzungsrecht zu entziehen. Erhält der Leasinggeber erst nach Versand das Eigentum am Leasingobjekt vom Hersteller übertragen, hat er diesem gegenüber sicherzustellen, dass er ggf. im Verhältnis zum Leasingnehmer die üblicherweise dem Eigentümer stehenden zustehenden Rechte wahrnehmen kann.