Warm- und Kaltwalzwerke

KlimakategorieNeubau eines Warm- oder KaltwalzwerksNachrüstung eines Warm- oder Kaltwalzwerks

Deckungserleichterung

 

(„Grüne Kategorie“)                                                         

  • Anlage mit Wärmeerzeugung basierend auf nachhaltigem Wasserstoff1 /Ammoniak2
  • Anlage mit elektrifizierter Wärmeerzeugung, insofern grüner Strom2 eingesetzt wird.
  • Anlage, die eine der beiden Anforderungen an Neubauten der „grüne“ Kategorie erfüllt
  • CCUS-Nachrüstungen3 mit einer Abscheidungsrate von min. 85%4

Unveränderte Deckungskonditionen

 

(„Weiße Kategorie“)

  • Anlage, die die einschlägigen Anforderungen der EHS Guidelines der Weltbankgruppe an Energieeffizienz einhält

Sobald sich eine international marktgängige Definition für „Green Readiness“ etabliert hat, wird bei der nächsten periodischen Überprüfung als Anforderung für die „weiße“ Kategorie ergänzt, dass eine Anlage bereits ausgerichtet oder technisch nachrüstbar auf einen emissionsarmen Betrieb sein muss

ab 2030 für Industrieländer nur Walzwerke mit Wärmeerzeugung basierend auf erneuerbaren Energien

ab 2035 für Entwicklungs- und Schwellenländer nur Walzwerke mit Wärmeerzeugung basierend auf erneuerbaren Energien

  • Anlage, die die Anforderungen an Neubauten aus der "weißen“ Kategorie erfüllt
  • Anlage, die die Anforderungen an Neubauten aus der "weißen" Kategorie nicht erfüllt, deren Nachrüstung die THG-Emissionen aber nicht erhöht

ab 2035 nur Anlage, bei der durch die Nachrüstung nicht die Lebensdauer verlängert wird

Deckungsausschluss

 

(„Rote Kategorie“)

  • Anlage, die die Anforderungen an Neubauten aus der "weißen" Kategorie nicht erfüllt
  • Anlage, die die Anforderungen an Nachrüstungen aus der "weißen" Kategorie nicht erfüllt und deren Nachrüstung die THG-Emissionen erhöht [ab 2030: … oder die Lebensdauer verlängert]

 

1 Grüner und, soweit in der Markthochlaufphase notwendig, kohlenstoffarmer blauer, türkiser und oranger Wasserstoff, dessen Herstellung die einschlägigen Anforderungen der EU-Taxonomie und der Nationalen Wasserstoffstrategie erfüllt.
2 Gemäß der jeweils einschlägigen Anforderungen der EU-Taxonomie. 
3 Carbon Capture Utilization & Storage – die Speicherung des CO2 muss den einschlägigen Anforderungen der EU-Taxonomie entsprechen. 
4 Abscheidungs-/Minderungsrate entspricht den Anforderungen des OECD CCSU und ist bei den periodischen Überprüfungen der SLL in Orientierung an EU-Taxonomie und bester verfügbarer Technologie anzupassen. Es wird außerdem geprüft, ob Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit emissionsfreier Energieträger ausreichen, um die Nutzung von CCUS für Emissionen aus der Verbrennung fossiler Energieträger von der „grünen“ in die „weiße“ Kategorie zu schieben.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy