e) Zustandekommen der Deckung und Verfahren
Ausgangspunkt ist ein Antrag auf Übernahme einer revolvierenden Finanzkreditdeckung in Gestalt eines zur Verfügung gestellten Höchstbetrages. Zu verwenden ist ein besonderes Antragsformular. Die Übernahme wickelt sich in dem üblichen zweistufigen Verfahren ab: Der öffentlich-rechtlichen Deckungsübernahmeentscheidung (Verwaltungsakt) folgt der Abschluss des Gewährleistungsvertrages. Wie bei der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung findet der Gewährleistungsvertrag seinen Ausdruck im Deckungsdokument (Finanzkreditgarantie-Erklärung). Es weist unter Ziff. II. den eingeräumten Höchstbetrag aus und enthält ab Ziff. III. auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen FKG sämtliche spezifischen Regelungen der Deckungsform: Deckungsfähige Forderungen, Laufzeit, Meldung erfolgter Auszahlungen, Ausnutzung des Höchstbetrages, Deckung von Finanzierungskosten, Haftungsbeginn, Nichtauszahlungsklausel, Entgelt sowie einzelne Schlussbestimmungen. Eine Trennung zwischen Pauschalvertrag und Höchstbetrag gibt es hier angesichts der Eindimensionalität nicht. Vielmehr ist der Höchstbetrag die Deckung.
Rückzahlungs- und Zinsforderungen aus vorgenommen Auszahlungen aus dem mit dem ausländischen Schuldner vereinbarten Darlehen können nur dann gedeckt sein, wenn sie sich auf förderungswürdige/deckungsfähige Lieferungen des Exporteurs beziehen. Was deckungsfähige Lieferungen sind, ist in den Bedingungen des Deckungsdokument geregelt. Der Lieferung von Waren, die nicht der dokumentierten Warenspezifikation entsprechen, muss der Bund vorher zustimmen, wenn sie vom Deckungsschutz erfasst sein sollen.
Weiterhin müssen die Auszahlungen fristgerecht gemeldet worden sein. Die Meldung ist das Kernkriterium für die Ausnutzung des Höchstbetrages. Die Bedingungen des Deckungsdokuments sehen dafür eine Meldefrist bis zum 15. jedes Monats für die Auszahlungen des Vormonats vor. Die Meldung muss das Versand- und Auszahlungsdatum, den ausgezahlten Darlehensbetrag (aufgegliedert nach Kapital und Zinsen) sowie die Kreditlaufzeit enthalten (Ziff. V. FKE-BB). Für die Meldung ist ein besonderes Formular zu verwenden.
Für verspätet gemeldete Auszahlungen besteht kein Deckungsschutz. Er kann jedoch vom Bund hergestellt werden, wenn die Meldung vom Deckungsnehmer für den Bund erkennbar nachgeholt wird, der Deckungsnehmer zum Zeitpunkt der Nachmeldung keine Kenntnis vom Eintritt gefahrerhöhender Umstände hat und der Bund dieser Nachmeldung zustimmt. Die Zustimmung liegt dabei in der Erteilung einer Entgeltrechnung (Ziff. V. FKE-BB). Zu beachten ist, dass mit der Zustimmung nur die verspätete Meldung geheilt und nicht auch zugleich positiv das Gedecktsein der Auszahlungen festgestellt wird. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass lediglich Deckungsschutz wieder besteht. Deckungsschutz meint insoweit nur, dass der „Absicherungsschirm“ wieder geöffnet ist und Deckung bei Erfüllung aller weiteren Deckungsvoraussetzungen nun auch wieder für die verspätet gemeldeten Auszahlungen eintreten kann.
Schließlich müssen die Auszahlungsbeträge in dem übernommenen Höchstbetrag Platz gefunden haben, entweder sogleich bei Meldung oder ggf. später nach durch Zahlung entstandenem Freiraum, soweit das Nachrücken nicht durch eine verfügte Sperre des Höchstbetrages vom Bund unterbunden worden ist. Die Belegung des Höchstbetrages erfolgt in der Reihenfolge der gemeldeten Auszahlungen, auch im Falle des Nachrückens. Nicht gemeldete Auszahlungen belasten den Höchstbetrag nicht. Maßgeblich für den Ausnutzungsumfang ist der Auszahlungsbetrag in EUR ohne anteilige Zinsen. Fremdwährungsforderungen sind zu dem am Tag der Auszahlung geltenden Entgeltkurs gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen FKG umzurechnen. Ist an die Stelle des standardmäßig geltenden Entgeltkurses durch Abweichungsklausel ein anderer Kurs vereinbart, gilt dieser auch für die Höchstbetragsbelegung. Findet ein Auszahlungsbetrag nicht vollständig Platz im Höchstbetrag, ist (zunächst) nur der Teil in Höhe des noch bestehenden Freiraums gedeckt (Ziff. VI. FKE-BB); findet er dort gar keinen Platz, ist er einstweilen überhaupt nicht gedeckt, bis er ggf. nachrücken kann.
Gemeldete Zinsen sind bis zu einer Höhe von 8 % p.a. pauschal mitgedeckt, allerdings nur insoweit, als der Auszahlungsbetrag, auf den die Zinsen entfallen, Platz im Höchstbetrag gefunden hat. Ist dieser nur teilweise in den Höchstbetrag eingerückt, sind auch die Zinsen nur entsprechend anteilig gedeckt.
Der Deckungsmechanismus der revolvierenden Finanzkreditdeckung ist damit zusammengefasst wie folgt zu beschreiben:
Gedeckt sind Rückzahlungsforderungen (sowie die sich darauf beziehenden Zinsforderungen),
- wenn die zugrundeliegende Auszahlungen sich auf Lieferungen/Leistungen des Exporteurs beziehen, die zeitlich in den Lauf der nicht gesperrten Deckung (= Höchstbetrag) fallen und deckungsfähig sind, d. h., keine bedingungsgemäß festgelegten Negativmerkmale erfüllen,
- wenn weiterhin die genehmigten Zahlungsbedingungen eingehalten werden,
- die Auszahlungen formgerecht vorgenommen und fristgerecht gemeldet worden sind
- und die gemeldeten Forderungsbeträge sogleich oder später im Wege des nicht durch Deckungseingriff unterbundenen Nachrückens im Höchstbetrag Platz gefunden haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine bestehende Deckung nachträglich wieder entfallen kann, wenn der Bund die Deckung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 lit. b der Allgemeinen Bedingungen FKG kündigt, weil das Entgelt überfällig ist.