ix) Besondere Mitteilungspflicht des Deckungsnehmers im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten
Neben der zentralen Anbietungspflicht und weiteren hier bereits erwähnten Pflichten der Besonderen Bedingungen trifft den Deckungsnehmer eine besondere Mitteilungspflicht in Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten. Hintergrund ist das Action Statement on Bribery der OECD, das die staatlichen Exportkreditversicherer dazu zwingt, verstärkte Maßnahmen zur Aufdeckung von Korruption im Zuge zu deckender Exportgeschäfte zu ergreifen. Während bei Einzeldeckungen im Rahmen des Antragsverfahrens entsprechende Fragen zu beantworten bzw. entsprechende Erklärungen abzugeben sind, wandelt sich diese Pflicht bei Sammeldeckungen – ohne Antragsverfahren für jedes einzelne Geschäft – in eine ständig zu erfüllende Informationspflicht während der Laufzeit der Deckung. Die Regelung bei der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung entspricht insoweit den Regelungen bei der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung und der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light wird während der Laufzeit der Deckung eine der relevanten Umstände als für den Deckungsnehmer einschlägig mitgeteilt, führt dies zu einer vertieften Prüfung vorrangig – bei eventuellen Schadensfällen – auf der Entschädigungsseite. Unterlässt der Deckungsnehmer von ihm geforderte Informationen, fällt dies als sonstige Obliegenheitsverletzung unter das Haftungsbefreiungsregime der Allgemeinen Bedingungen G (§ 16 Abs. 5) und kann überdies zur Kündigung der Deckung führen.