iii) Isolierte Fabrikationsrisikodeckung
Eine Fabrikationsrisikodeckung kann sowohl isoliert, mithin ohne gleichzeitige Lieferantenkreditdeckung, als auch kombiniert mit einer solchen beantragt werden. Die Option der isolierten Absicherung der Fabrikationsrisiken ist immer dann interessant, wenn die Forderungsrisiken aufgrund der Umstände des Einzelfalles als gering angesehen werden können. Neben zu vernachlässigenden Länder(zahlungs)risiken kann dies daran liegen, dass der Schuldner über eine sehr gute Bonität verfügt oder die Zahlung durch Sicherheiten unterlegt ist, die einen Ausfall nahezu ausschließen. Hauptfall ist die Zahlung aus einem vor Versand zu eröffnenden Sichtakkreditiv. Umgekehrt liegt eine kombinierte Deckung der Fabrikations- und Forderungsrisiken immer dann nahe, wenn neben den zu konstatierenden Fabrikationsrisiken die Bezahlung der unter dem Exportvertrag mit Lieferung/Leistung einredefrei werdenden Forderungen unter Berücksichtigung der politischen und wirtschaftlichen Risiken nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.
Die Risiken der Fabrikationsrisikodeckung und diejenigen der Lieferantenkreditdeckung stehen nicht in jeder Hinsicht gesondert und berührungslos nebeneinander, sondern es handelt sich z. T. um dieselben Risiken aus lediglich unterschiedlicher Perspektive. Dies gilt namentlich für die Insolvenzrisiken. Das nach Versand unter der Lieferantenkreditdeckung abgesicherte Risiko der Uneinbringlichkeit der Exportforderung wegen Insolvenz des Schuldners stellt sich vor Versand als das unter einer Fabrikationsrisikodeckung abgesicherte Risiko dar, dass der Versand unterbleiben muss, weil der Schuldner bereits zu diesem Zeitpunkt insolvent ist und damit quasi feststeht, dass er im Falle des Versandes die Exportforderung nicht wird erfüllen können. Nun steht dieses Vorversandrisiko in der tatbestandlichen Beschreibung in den Allgemeinen Bedingungen (FG) alternativ – neben dem objektiven Merkmal der Unmöglichkeit – unter dem Vorbehalt des subjektiven Merkmals der Unzumutbarkeit des Versandes für den Deckungsnehmer. Für die Frage, ob ein Versand zumutbar ist oder nicht, spielt unter Berücksichtigung des zuvor beschriebenen Zusammenhangs auch das Bestehen oder Nichtbestehen einer Lieferantenkreditdeckung eine Rolle. Denn ist der Schuldner zwar insolvent oder befindet er sich auf dem Wege dorthin, kann bei bestehender Lieferantenkreditdeckung der Versand gleichwohl zumutbar sein, weil der Deckungsnehmer unter der Lieferantenkreditdeckung auch für die Nachversandphase genau vor diesem Risiko geschützt ist: Führt die Insolvenz zum Zahlungsausfall, tritt der Bund durch entsprechende Entschädigung von 85 % des Auftragswertes ein. Entfällt hingegen der Schutz durch eine Lieferantenkreditdeckung, kann dies in solchen Fällen unweigerlich die Schwelle der Zumutbarkeit überschreiten lassen. Insoweit lässt das Fehlen einer Lieferantenkreditdeckung den Insolvenzfall der Fabrikationsrisikodeckung tendenziell eher eintreten. Zugleich verengen sich damit bei isolierter Fabrikationsrisikodeckung die Reaktionsmöglichkeiten des Bundes, weil er bei Unzumutbarkeit den Versand der Ware nicht anweisen kann. Gerade Letzteres ist aber eine durchaus übliche Form des Risikomanagements, da Fabrikationsschäden regelmäßig endgültige, d. h. nicht mehr zu Rückflüssen führende Schäden sind, während Forderungen im Insolvenzfall doch oft noch zumindest zu Teilrückflüssen führen. Die Alternative, im Nachhinein noch eine vom Deckungsnehmer zu beantragende Lieferantenkreditdeckung zu übernehmen, steht dem Bund naturgemäß wegen § 39 BHO bzw. Nr. 5 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 39 BHO (keine Deckung in den Schaden) nicht mehr zur Verfügung.
Auf den zuvor beschriebenen Zusammenhang reagiert der Bund seit Beginn der 1990er Jahre mit einer speziellen Risikoausschlussklausel bei isolierten Fabrikationsrisikodeckungen (sog. Risikoausschlussklausel bei isolierten F-Deckungen):
„Von der Fabrikationsrisikodeckung ist das Risiko ausgeschlossen, dass die Versendung unzumutbar ist, weil im Falle der Versendung die Uneinbringlichkeit der Ausfuhrforderung droht und der Deckungsnehmer für die Forderungsrisiken keinen Deckungsschutz hat.“
Diese Klausel wird nicht in allen Fällen isolierter Fabrikationsrisikodeckung dokumentiert, jedoch immer dann, wenn die Bonität des Bestellers kritisch zu beurteilen ist und entweder keine bzw. nicht ausreichende Sicherheiten beigebracht werden oder ausreichende Sicherheiten zwar vorgesehen sind, aber erst nach Fertigungsbeginn vorliegen. Entsprechend werden Fälle behandelt, in denen sich ein Sicherheitenerfordernis aus einer nicht zu beurteilenden Bonität des Bestellers oder aus der Länderbeschlusslage ergibt und der Vorlagezeitpunkt für die Sicherheit erst nach Fertigungsbeginn liegt. Die Anwendung der Klausel beschränkt sich damit auf Fälle, in denen an sich ein Exporteur auf die Absicherung der Forderungsrisiken nicht verzichten sollte.