ii) Verwaltungskompetenz
Während die Frage nach der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Exportkreditgarantien rein theoretischer Natur ist (der Bund hat bisher hierzu kein Gesetz erlassen), kommt es auf die Verwaltungskompetenz des Bundes entscheidend an, da der Bund die Exportkreditgarantien – über die Mittelbereitstellung im Haushalt – tatsächlich praktiziert.
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist grundsätzlich Sache der Bundesländer (Art. 30 GG). Gleiches gilt für die „gesetzesfreie“ Wahrnehmung von Förderaufgaben durch Einsatz von Haushaltsmitteln als Annex der verwaltenden Staatstätigkeit. Eine ausdrückliche Verwaltungskompetenz besteht für den Bund im Bereich der Exportkreditgarantien also nicht.
Geht man jedoch davon aus, dass dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz für ein Gesetz über die Exportkreditgarantien zustünde, dann könnte der Bund auch alternativ für sich durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eine eigene Verwaltungszuständigkeit begründen. Art. 87 Abs. 3 GG bestimmt hierzu, dass der Bund für Angelegenheiten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, selbstständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz errichten kann. Diese Bestimmung betrifft nicht nur die Behördenerrichtung, sondern zugleich auch die Aufgabenübertragung an auf der Grundlage von Art. 87 Abs. 3 GG geschaffene Behörden des Bundes. Dabei wäre es nicht notwendig, dass der Bund zu den Exportkreditgarantien tatsächlich ein Gesetz erlässt. Es reicht, nach der grundgesetzlichen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten die Möglichkeit dafür zu haben und die Exportkreditgarantien ohne detaillierte gesetzliche Regelung zu praktizieren.