vii) Selbstbeteiligung
Die deckungsfähigen Selbstkosten sind zwar zu 100 % gedeckt, nicht aber auch zu 100 % entschädigungsfähig. Vielmehr hat der Deckungsnehmer gemäß § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen FG von den zu entschädigenden gedeckten Selbstkosten eine Selbstbeteiligung zu tragen, die sich für den Regelfall seit Mai 1999 auf einheitlich 5 % (vorher 10 %) für alle Risikotatbestände beläuft. Damit beträgt die sog. Deckungsquote – bzw. präziser gesagt die Entschädigungsquote – für die Fabrikationsrisikodeckung 95 %. Im Falle besonderer Risikosituationen kann die Selbstbeteiligung vom Bund angehoben werden. Im Annahmeschreiben wäre dies vermerkt. Der konkrete Selbstbeteiligungssatz wird zugleich in der Gewährleistungserklärung (Deckungsdokument) ausgewiesen.