h) Selbstbeteiligung
Der Exporteur trägt im Schadensfall einen prozentualen Anteil der gedeckten Forderung selbst. Sofern nicht im Einzelfall bei der Deckungsübernahme abweichend festgelegt, kommen die Regelselbstbeteiligungssätze der Allgemeinen Bedingungen (G) zur Anwendung: Danach gilt bei Eintritt eines politischen Risikos eine Selbstbeteiligung von 5 % und bei Eintritt eines wirtschaftlichen Risikos einschließlich des Nichtzahlungsfalls eine Selbstbeteiligung von 15 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AB (G)). Die Deckungsquote, also der Satz, zu dem eine uneinbringliche Forderung entschädigt werden kann, beträgt somit bei Realisierung politischer Risiken 95 % und bei Realisierung wirtschaftlicher Risiken bzw. des Nichtzahlungsfalles 85 %.
Parallel dazu ist der Bund seit März 2009 bereit, die Selbstbeteiligung bei Lieferantenkreditdeckungen für die wirtschaftlichen Risiken einschließlich der Nichtzahlungsfälle – immer bezogen auf ein zur Indeckungnahme angetragenes einzelnes Geschäft – auf Antrag und gegen Entgeltzuschlag auf einheitlich 5 % abzusenken Ob diese Absenkung im Einzelfall zugestanden wird, hängt zum einen von den Erfahrungen des Exporteurs im Auslandsgeschäft sowie mit den Exportgarantien und zum anderen von seiner belegbaren Leistungsfähigkeit im Schadens- und Regressmanagement ab. Der Entgeltaufschlag beträgt 10 %.
Mit der Selbstbeteiligung soll das Interesse des Deckungsnehmers an einem schadensfreien Verlauf wach gehalten werden. Der Deckungsnehmer soll zwar einerseits abgesichert, andererseits aber wirtschaftlich davon betroffen sein, wenn sich die Forderung ganz oder teilweise nicht realisieren lässt. So soll erreicht werden, dass der Deckungsnehmer seine Kunden sorgfältig auswählt, abgeschlossene Geschäfte umsichtig und unter Vermeidung unnötiger Risiken abwickelt und sich bei Risikoerhöhung bzw. einem drohenden Schadensfall um die Durchsetzung seiner Forderung bemüht. Der Umstand, dass der Deckungsnehmer auf den Eintritt politischer Risiken sehr viel weniger Einfluss nehmen kann als auf die Realisierung wirtschaftlicher Risiken, erklärt die Diskrepanz zwischen den beiden Selbstbeteiligungssätzen.
Andere Formen der Selbstbeteiligung oder eines Selbstbehaltes als die erwähnten Selbstbeteiligungsquoten kennt der Bund nicht.
Mit diesem Ziel der Selbstbeteiligung wäre es nicht vereinbar, wenn der Deckungsnehmer die Selbstbeteiligung bei einem Dritten absichern und sich so aus dem damit verbundenen Risiko endgültig verabschieden würde. Deshalb besteht nach den Allgemeinen Bedingungen ein generelles Verbot der anderweitigen Absicherung des Risikos aus der Selbstbeteiligung (§ 6 Abs. 2 AB (G)). Dies betrifft – unabhängig von der konkreten Form – jede (vollständige oder teilweise) Verlagerung dieses Risikos auf einen Dritten, soweit er nicht als Lieferant unmittelbar mit dem in Rede stehenden Exportgeschäft zu tun und die einwandfreie Lieferung zu verantworten hat. An beteiligte Unterlieferanten darf das Risiko deshalb weitergegeben werden. Ebenso liegt keine Weitergabe an einen Dritten vor, wenn der Deckungsnehmer ein Konzerntochterunternehmen ist und das Risiko auf seine Konzernmutter überträgt.
Wird das Verbot der anderweitigen Absicherung verletzt, kann dies zur Befreiung des Bundes von seiner Entschädigungspflicht führen (§ 16 Abs. 5 i.V.m. § 16 Abs. 1 - 4 AB (G)).