vii) Eingelagerte Montage- und Baugeräte
Nicht selten werden Montage- und Baugeräte, die bei Bauausführungen im Ausland eingesetzt worden sind, nach Errichtung des Bauwerkes auf einer anderen Baustelle im Ausland benötigt. Der Bauunternehmer wird – wenn zwischen Beendigung des ersten Auftrages und dem Beginn des nächsten Auftrages ein größerer Zeitraum liegt – häufig die Geräte nicht nach Deutschland zurück transportieren, sondern im Ausland einlagern. Der Bund kann für die Dauer dieser Einlagerung eine Deckung übernehmen.
Voraussetzung für die Übernahme einer solchen Einlagerungsdeckung ist, dass die Montage- und Baugeräte bereits vor der Einlagerung gedeckt waren.
Die Einlagerungsdeckung wird für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Ende der vorangegangenen Gerätedeckung übernommen.
Gegenstand der Deckung ist der nach der Abschreibung verbleibende Restwert der Montage- und Baugeräte aus der vorangegangenen Gerätedeckung. Falls vor der Einlagerung Überholungsarbeiten vorgenommen worden sind, erhöht sich der zu deckende Restwert um die Überholungskosten. Die gedeckten Risiken entsprechen der Gerätedeckung bzw. der Ersatzteillagerdeckung.
Die eingelagerten Montage- und Baugeräte werden während der Dauer der Einlagerung nicht abgeschrieben.
Das Entgelt für die Einlagerungsdeckung beträgt je nach Einlagerungsland:
Länderkategorie | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Prozent des Gerätewerts | ||||||
0,18 | 0,30 | 0,42 | 0,54 | 0,78 | 1,02 | 1,26 |
Die Selbstbeteiligung beträgt 5 % vom Ausfall.