a) Systematik der gedeckten Risiken
In den Allgemeinen Bedingungen werden die Risiken als „Umstände“ beschrieben, die die Uneinbringlichkeit der Forderung auslösen. Da es auf diese Uneinbringlichkeit der Forderung ankommt, setzen die Forderungsdeckungen im Grundsatz voraus, dass es zum Entstehen einer Forderung bereits gekommen ist. Damit greifen sie den Zeitraum nach Versand, Leistungserbringung bzw. Darlehensauszahlung ab. Darüber hinaus werden bei den Exporteursdeckungen standardmäßig bereits Risiken der Forderungsentstehung erfasst.
Die Gewährleistungsfälle werden in den jeweiligen §§4 der Allgemeinen Bedingungen in folgender Weise definiert: Ein Gewährleistungsfall tritt ein, wenn die Forderung gegen den ausländischen Schuldner „aufgrund“ bzw. „infolge“ bestimmter Umstände uneinbringlich wird, wobei diese Umstände katalogmäßig aufgezählt sind.
Sowohl bei den Exporteurs- als auch bei den Bankendeckungen sind die gedeckten Ereignisse in wirtschaftliche und politische Gewährleistungsfälle unterteilt.
Daneben existiert der Nichtzahlungsfall (z.B. §4 Abs.4 der Allgemeinen Bedingungen G), der lediglich einen Zeitablauf und gerade keine Zuordnung zu bestimmten Ursachen voraussetzt. Der Nichtzahlungsfall hat mithin weitgehend die Funktion eines Auffangtatbestandes, weil dieser auch bei unklaren Ursachen anwendbar ist. Bei der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light ist die Deckung aus Gründen der Vereinfachung unterschiedslos auf den Nichtzahlungsfall beschränkt, der vom Prinzip her alle Risiken abdeckt. Die damit naheliegende Frage, weshalb es neben dem Nichtzahlungsfall einer enumerativen Auflistung der Risikokataloge in den Allgemeinen Bedingungen (mit Ausnahme bei der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light) bedarf, beantwortet sich durch unterschiedliche Selbstbeteiligungsprozentsätze bei den einzelnen Schadensfällen, durch unterschiedliche Fristen für den Schadenseintritt sowie durch unterschiedliche Anrechnungsregelungen bei der Entschädigungsberechnung. Der Nichtzahlungsfall „gilt“ als und wird behandelt wie ein wirtschaftlicher Gewährleistungsfall.
Auch bei der Deckung von Regierungsgeschäften und Geschäften mit öffentlichen Käufern ist der Gesamtkanon aller wirtschaftlichen und politischen Schadensfälle in den Allgemeinen Bedingungen aufgeführt und grundsätzlich gedeckt. Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle können jedoch in ihrem kompletten Umfang nur bei privaten Käufern eintreten und sind daher bei öffentlichen Käufern dem Grunde nach überflüssig.