a) Hintergrund und Anwendungsbereich
Nach Einführung im Rahmen des Konjunkturpaketes II (2009) und zunächst befristet bis Ende 2010 stellt der Bund die Finanzkreditdeckung nunmehr dauerhaft auch zur Absicherung von Risiken der Banken aus der Bestätigung von Akkreditiven zur Verfügung, die der Bezahlung von Exportgeschäften deutscher Exporteure dienen. Dabei ist die Inanspruchnahme der Finanzkreditdeckung nicht nur auf förmliche Bestätigungen aufgrund eines entsprechenden Auftrages der das Akkreditiv eröffnenden Bank beschränkt, sondern kommt auch für Ankaufszusagen ohne Bestätigungsauftrag in Betracht. Die Akkreditivbestätigungsrisikodeckung (ABR-Deckung) als in ihrem Ursprung reine krisenbedingte Erweiterung des Deckungsinstrumentariums ist keine echte, der Geschäftsstruktur adäquat Rechnung tragende Produktinnovation. Sie ist von vornherein angesichts ihrer unattraktiven Konditionen subsidiär auf Einzelfälle angelegt, für die sich andernfalls die Bestätigung nicht realisieren lässt.
Die Deckungsmöglichkeit besteht gleichermaßen für Sicht- (Sicht-L/C) und Zielakkreditive (Nachsichtakkreditiv, Deferred-Payment-L/C). Sie steht aber auch als Alternative zum Zielakkreditiv für Anschlussfinanzierungen von Sichtakkreditiven (Post-Financing) zur Verfügung, wenn die bestätigende Bank der eröffnenden Bank bei Fälligkeit ihres Erstattungsanspruchs nach Auszahlung des Akkreditivbetrages an den Exporteur ein Zahlungsziel (von bis zu 360 Tagen) in Gestalt eines Bankkredites einräumt. Im letzteren Fall muss der Exporteur von der Anschlussfinanzierung Kenntnis haben und damit einverstanden sein. Was die Fristigkeit angeht, ist von einem Risikohorizont von im Grundsatz maximal zwei Jahren auszugehen (Bestätigungszeitraum 360 Tage zuzüglich ggf. Kreditierung 360 Tage bei Zielakkreditiven oder Anschlussfinanzierung). Eine Überschreitung ist im Einzelfall insbesondere bezüglich der Kreditlaufzeit nach Ziehung möglich, so dass grundsätzlich auch mittel- und langfristige Kreditgeschäfte auf L/C-Basis per Swift abgewickelt werden können. Demgegenüber ist eine Verlängerung des Bestätigungszeitraums über 360 Tage hinaus regelmäßig nicht möglich, weil der Bund in dieser Phase auf seine bedingungsgemäßen Eingriffsrechte aus § 13 Allgemeine Bedingungen (FKG) verzichten muss.