i) Rechtliche Grundlagen der Deckung
Der Inhalt der Rahmenkreditdeckung, was im rechtlichen Verständnis der zwischen Bund und Deckungsnehmer abzuschließende Gewährleistungsvertrag ist, erschließt sich im Ausgangspunkt aus der Rahmenkreditdeckungs-Erklärung (Deckungsdokument bzw. -urkunde). Die Rahmenkreditdeckungs-Erklärung nimmt neben ihrem eigenen materiellen Inhalt maßgeblich Bezug auf die Allgemeinen Bedingungen FKG und auf einen sog. Grundlagenvertrag, den interessierte Banken mit dem Bund abschließen müssen und der dem Ziel dient, Regelungen, die für alle Rahmenkreditdeckungen gleichermaßen gelten, vorab und zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelfall aufzunehmen. Während der Grundlagenvertrag die Rechtsregeln für die pauschalierte Begründung von Deckungsschutz für die Einzelkredite zusammenfasst, also zeitlich die Phase vor deren Deckung erfasst, betreffen die Allgemeinen Bedingungen FKG den Inhalt der Deckung der Einzelkredite nach deren Zustandekommen.
Vor diesem Hintergrund stellt die Bezugnahme auf die Allgemeinen Bedingungen FKG klar, dass die Deckung der Einzelkreditverträge von den Konditionen her jeder sonstigen Finanzkreditdeckung auf Einzelfallbasis entspricht. Insoweit kann grundsätzlich auf die zur Einzel-Finanzkreditdeckung gemachten Ausführungen verwiesen werden. Im Kern anders – und darin drückt sich in erster Linie die Besonderheit der Rahmenkreditdeckung als Sammeldeckung aus – ist lediglich das Zustandekommen der Deckung mit den dafür im Grundlagenvertrag formulierten formellen (verfahrensmäßig-technischen) und materiellen (inhaltlichen) Voraussetzungen, die nachfolgend dargestellt werden. Besonders zu erwähnen ist darüber hinaus, dass die Entgelterhebung etwas von der Einzeldeckung abweicht. Die Rahmenkreditdeckung führt so prinzipiell nur verfahrensmäßig zu einer anderen Form der Deckung von Finanzkreditverträgen zu ansonsten üblichen (Standard)-Deckungskonditionen.