dd) Verbleibende Risiken für den Exporteur
Soweit die Lieferungen/Leistungen des Exporteurs verabredungsgemäß in die revolvierende Finanzkreditdeckung der Bank einbezogen werden und die Bank zu den dafür erforderlichen Schritten bereit ist, verbleiben gleichwohl Nichtauszahlungsrisiken beim Exporteur. Es sind dies zum einen die politischen Nichtauszahlungsrisiken (gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen im Ausland bzw. kriegerische Ereignisse, Aufruhr oder Revolution verhindern die Inanspruchnahme des Finanzkredites), die auch die Bank nicht steuern kann. Zum anderen sind es die Risiken aus dem Unterbleiben ggf. für die Kreditauszahlung erforderlicher Mitwirkungshandlungen des ausländischen Darlehensschuldners trotz nachweisbarer mangelfreier Lieferung. Diese Risiken sollten durch die Vertragsgestaltung in puncto Auszahlungsvoraussetzungen soweit wie möglich ausgeschlossen werden, insbesondere sollte die Auszahlung nicht von einer Mitwirkungshandlung des Auslandskunden abhängen.