1. Überblick

Der Auslandskunde verlangt i.d.R. zur Absicherung der vom Exporteur vertraglich übernommenen Liefer- und Leistungspflichten, dass zu seinen Gunsten Vertragsgarantien herausgelegt werden. Zur Absicherung der daraus für den Exporteur entstehenden Risiken steht die Vertragsgarantiedeckung zur Verfügung.
 

a) Sicherungszweck der Vertragsgarantiedeckung

Wird die Vertragsgarantie vom Auslandskunden gezogen, kann der Garantiesteller in Höhe der von ihm geleisteten Zahlungen beim Exporteur, seinem Avalauftraggeber, Rückgriff nehmen, da ihm in dieser Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch zusteht. Der Garantiesteller hat der Garantieziehung – abgesehen vom seltenen Fall der rechtsmissbräuchlichen Garantieziehung -  auf erstes Anfordern nachzukommen, mithin unabhängig davon, ob die vom Schuldner vorgebrachten Ziehungsgründe tatsächlich vorliegen und insbesondere unabhängig davon, ob der Exporteur diese Gründe zu vertreten hat.

Gegen das Risiko einer von ihm nicht zu vertretenden Garantieziehung kann sich der Exporteur mit der Vertragsgarantiedeckung absichern; beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen würde er 95 % von dem Betrag entschädigt bekommen, über den er vom Garantiesteller in Anspruch genommen wurde. Eine Absicherung ist für jede Art von Vertragsgarantien möglich, also insbesondere für Bietungs-, Anzahlungs-, Vertragserfüllungs-, und Gewährleistungsgarantien.

Die Übernahme einer Vertragsgarantiedeckung setzt grundsätzlich voraus, dass das zugrunde liegende Exportgeschäft auch mit einer Hauptdeckung – Fabrikationsrisikodeckung und/oder Lieferantenkreditdeckung – abgesichert wird.

Berechtigte Garantieziehungen („fair calling“) können mit der Vertragsgarantiedeckung nicht abgesichert werden.

 

b) Hinweis auf Avalgarantie

Neben dem soeben kurz aufgezeigten Risiko des Exporteurs besteht für den Garantiesteller das Risiko, seinen Regressanspruch gegen den Exporteur nicht durchsetzen zu können, falls dieser nicht über die ausreichende Liquidität verfügen. Hierfür stellt der Bund für den Garantiesteller das Absicherungsprodukt „Avalgarantie“ zur Verfügung. Näheres kann im gleichlautenden Abschnitt dieses Handbuchs nachgelesen werden.

  

c) Entgelt

Für die Übernahme einer Vertragsgarantiedeckung hat der Exporteur ein laufzeitunabhängiges Entgelt zu zahlen. Berechnungsgrundlage sind der Garantiebetrag und die Kategorie des Landes, in dem der begünstigte Auslandskunde seinen Sitz hat.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy