4. Regelungsinhalt, Funktion und Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen
Allgemeine Bedingungen gibt es gegenwärtig nur für die Forderungsdeckungen (in den nachstehenden Produktvarianten) und für die Fabrikationsrisikodeckung. Für alle anderen Deckungen werden die Allgemeinen Bedingungen entsprechend angewendet und mit spezifischen Besonderen Bedingungen im Deckungsdokument kombiniert.
Forderungsdeckungen
AB (G) | Ausfuhrgarantien:Absicherung von Exportgeschäften über Lieferungen (und ggf. Leistungen) an private und öffentliche ausländische Besteller |
AB (L) | Leistungsdeckungen:Absicherung von Leistungsgeschäften mit privaten und öffentlichen ausländischen Auftraggebern |
AB (P) | Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen:Absicherung einer Mehrzahl von Ausfuhrgeschäften über Lieferungen und Leistungen an private und öffentliche ausländische Besteller (maximales Zahlungsziel: ein Jahr) |
AB (PL) | Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen-light:Absicherung einer Mehrzahl von Ausfuhrgeschäften über Lieferungen an private und öffentliche ausländische Besteller(maximales Zahlungsziel: vier Monate) |
AB (FKG) | Finanzkreditgarantien:Absicherung von Finanzkrediten an ausländische private und öffentliche Darlehensnehmer zur Finanzierung deutscher Exporte |
Fabrikationsrisikodeckung
AB (FG) | Fabrikationsrisikogarantien:Absicherung der Fabrikationsrisiken von Exportgeschäften mit privaten und öffentlichen ausländischen Bestellern |
Die Allgemeinen Bedingungen gelten erst, wenn der Bund eine Deckung übernommen hat. Sie betreffen nicht die Phase vor Deckungsübernahme und geben deshalb auch keine Auskunft darüber, ob und zu welchen Konditionen der Bund eine Deckung übernehmen kann (hierfür maßgeblich sind die Richtlinien und die auf ihrer Grundlage gebildete Verwaltungspraxis). Nach Deckungsübernahme bestimmen jedoch die Allgemeinen Bedingungen weitestgehend den Inhalt des – zivilrechtlichen – Gewährleistungsvertrages und damit insbesondere auch, unter welchen Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch besteht.
Vor diesem Hintergrund beantworten die Allgemeinen Bedingungen folgende Fragen:
- Wie kommt der Gewährleistungsvertrag zustande?
- Was ist Gegenstand der Deckung/was wird im Schadensfall entschädigt?
- Welche Risiken sind gedeckt?
- Wann tritt der Schadensfall ein?
- In welchem Zeitraum sind die Risiken gedeckt?
- Welche Risiken muss der Deckungsnehmer selbst tragen?
- Wie werden Fremdwährungsforderungen behandelt?
- Wie wird der Entschädigungsbetrag berechnet?
- Was gilt nach einer Entschädigung?
- Welche Verhaltenspflichten treffen den Deckungsnehmer?
- Wann ist der Bund berechtigt, sich von seiner Entschädigungspflicht zu befreien?
- Unter welchen Voraussetzungen kann der Bund nachträglich die Deckung beschränken oder aufheben?
- Was gilt bei Umschuldungen?
- Was gilt bei Abtretung der gedeckten Forderung bzw. der Ansprüche aus der Deckung?
- Was ist hinsichtlich des Entgelts zu beachten?
- Wann und wo muss im Streitfall geklagt werden?
Die Antworten auf diese Fragen sind bei allen Allgemeinen Bedingungen weitgehend gleich, sofern sich nicht aufgrund des Deckungstyps Besonderheiten ergeben. Wegen dieses einheitlichen systematischen Ansatzes ist der Aufbau jedenfalls bei den Forderungsdeckungen praktisch gleich:
§ 1: Zustandekommen des Gewährleistungsvertrages
§ 2: Deckungsgegenstand
§ 3: Haftungszeitraum
§ 4: Gewährleistungsfälle
§ 5: Entschädigungsvoraussetzungen
§ 6: Selbstbeteiligung – Regelsätze
§ 7: Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
§ 8: Rückflüsse
§ 9: Rückzahlung der Entschädigung
§ 10: Übergang der Rechte und Ansprüche
§ 11: Rechtsverfolgung nach Entschädigung
§ 12: Umrechnung bei Fremdwährung
§ 13: Deckungseingriffe
§ 14: Umschuldungsvereinbarungen
§ 15: Pflichten (Obliegenheiten) des Deckungsnehmers
§ 16: Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
§ 17: Beteiligung des Bundes an Kosten der Rechtsverfolgung
§ 18: Zahlung des Entgelts
§ 19: Abtretung der gedeckten Forderung
§ 20: Abtretung der Ansprüche aus der Deckung
§ 21: Ausschlussfrist für Entschädigung bei Ablehnung
§ 22: Gerichtsstand
Durch die Allgemeinen Bedingungen ist fast das gesamte notwendige Regelwerk unmittelbar im Gewährleistungsvertrag abgebildet. Ein Rückgriff auf ergänzende allgemeine zivilgesetzliche Bestimmungen (BGB, ggf. auch VVG) ist selten erforderlich. Eventuell zusätzlich erforderliche Regelungen werden als Besondere Bedingungen ins Deckungsdokument aufgenommen.