aa) Recht der Wirtschaft
Als Kompetenznorm kommt vorrangig Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) in den Blick. Die Förderung des deutschen Exports ist von hoher gesamtwirtschaftlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland. Exportförderung ist eine wirtschaftspolitische Aufgabe und – nunmehr im größeren Rahmen der Europäischen Union – insbesondere ein zentrales Element der Wechselkurspolitik.
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung – wozu Art. 74 GG gehört – darf der Bund nur gesetzgeberisch tätig werden, wenn dies zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist (Art. 72 Abs. 2, 2. Alt. GG), was im Ergebnis jedoch anzunehmen ist. Denn im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland kann es nicht von den einzelnen Bundesländern abhängen, ob und wie staatlicher Kreditversicherungsschutz angeboten wird. Mit Blick auf die zahlreichen internationalen Regelungen auf EU- und OECD-Ebene bedarf es einer vereinheitlichten Entscheidungspraxis. Nur die gesamtstaatliche Steuerung ermöglicht es, ein selbsttragendes, subventionsfreies Instrument anzubieten, das zugleich für die Exporteure nicht zu teuer ist. Das erforderliche Haftungsvolumen kann nur aus dem Bundeshaushalt bereitgestellt werden; und einzelne Deckungsformen wären ohne das AAA-Kreditrating des Bundes nicht denkbar (z. B. Verbriefungsgarantie). Wirtschaftsförderung durch die Bereitstellung von privat nicht darstellbarem und damit notwendig staatlichem Exportkreditversicherungsschutz ist damit eine zentral wahrzunehmende politische Aufgabe, die in anderen Industrienationen überwiegend sogar in den Formen der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung erfüllt wird.