ii) Zahlungsbedingungen
Welcher Anteil des Auftragswertes eines Exportgeschäftes aus dem gebundenen Finanzkredit finanziert werden darf, richtet sich ausschließlich nach den für das Exportgeschäft zulässigen und im konkreten Falle vereinbarten Zahlungsbedingungen, wobei im kurzfristigen Bereich die Handelsüblichkeit sowie die Regeln der Berner Union und bei mittel- bzw. langfristigen Geschäften mit Kreditlaufzeiten von zwei Jahren oder mehr die Bestimmungen des Übereinkommens über Leitlinien für staatlich unterstützte Exportkredite (OECD-Konsensus) zu beachten sind. Nur soweit und solange nach diesen Regeln eine Kreditgewährung zulässig und eine solche im Exportvertrag vereinbart worden ist, kann der kreditierte Teil des Auftragswertes durch einen gebundenen Finanzkredit finanziert werden. Da Finanzkredite vorrangig im Anwendungsbereich des OECD-Konsensus eingesetzt werden, gelangt man üblicherweise bei notwendigen An- und Zwischenzahlungen von 15 % zu einem Kreditteil von 85 % des Auftragswertes (ohne Berücksichtigung etwaiger örtlicher Kosten). Diese Regeln gelten auch dann, wenn sich die beantragte Indeckungnahme nur auf die isolierte Absicherung des gebundenen Finanzkredits erstreckt. Hier reicht es nicht aus, dass lediglich die Bedingungen des Finanzkredits selbst den Regeln des OECD-Konsensus entsprechen. Vielmehr müssen die Zahlungsbedingungen des Exportgeschäftes insgesamt genehmigungsfähig sein, weil mit der Unterstützung des Finanzkredites durch eine Deckung zugleich das Exportgeschäft selbst unterstützt wird und dies nur bei Konsensuskonformität zulässig ist.
Was bei mittel-/langfristigen Geschäften die erforderlichen An- und Zwischenzahlungen in Höhe von 15 % angeht, gelten diese nur dann als bewirkt, wenn diese effektiv beim Exporteur eingegangen sind. Da es heute vielfach üblich geworden ist, dass der Besteller eine Mitfinanzierung durch die den Finanzkredit herauslegende Bank wünscht, haben sich dafür verschiedene Formen entwickelt. Soweit die An- und Zwischenzahlungen durch einen parallelen ungedeckten Kredit finanziert werden, darf der Exporteur hierfür keine Mithaftung übernehmen. Andernfalls ist diese Art der Finanzierung nicht konsensuskonform. Eine weitere Form der Finanzierung besteht darin, dass der Besteller lediglich Zielakkreditive in einer über die An- und Zwischenzahlungssumme hinausgehenden Höhe bereitstellt und diese dann von der deutschen Bank zugunsten des Exporteurs sofort forfaitiert werden. Abgesehen von dem praktischen Problem, dass die Akkreditive überhaupt erst in Anspruch genommen werden können, wenn die Lieferdokumente präsentiert werden, ist diese Form der Anzahlungsfinanzierung unter Konsensusgesichtspunkten problematisch. In jedem Fall muss man davon ausgehen, das eine Vereinbarung im Exportvertrag, die Anzahlung durch Zielakkreditive aufzubringen, als solche nicht dem Konsensus entspricht. Anders kann dies nur dann beurteilt werden, wenn eine solche Vereinbarung nicht besteht, jedoch faktisch solche Akkreditive geliefert und unmittelbar forfaitiert werden und der Forfaitierungserlös in ausreichender Höhe vor Lieferung beim Exporteur vorliegt.