iv) Auswirkung von Preisgleitformeln
Die nach § 2 AB (FG) deckungsfähigen Selbstkosten werden in Höhe des vom Exporteur im Antrag bezifferten Betrages in der Deckungsurkunde ausgewiesen, sofern sie die Höhe des Auftragswertes nicht übersteigen.
Besonders bei großen Geschäften mit langen Fertigungszeiten können sich die Selbstkosten über den ursprünglich geschätzten Ansatz hinaus steigern. Liegt diese Steigerung noch innerhalb des Auftragswertes, kann der Deckungsnehmer eine Erhöhung der gedeckten Selbstkosten beantragen. Einem solchen Erhöhungsantrag wird üblicherweise stattgegeben, wenn die Risiken des Geschäfts dies noch erlauben. Die mit der aktuellen Risikobeurteilung verbundenen Unsicherheiten lassen sich zumindest teilweise vermeiden, wenn für das Geschäft von vornherein eine Preisgleitklausel mit dem ausländischen Besteller vereinbart und hinsichtlich der Deckung vom Bund genehmigt worden ist.
Für die Einbeziehung von Erhöhungsbeträgen aus Preisgleitklauseln stellt der Bund zwei Verfahren zur Verfügung, nämlich das sog. „Prozentverfahren“ und das „Betragsverfahren“. Beiden Verfahren ist gemeinsam, dass der Bund nur für Mehrpreisforderungen haftet, die aus der vertragsgemäßen Anwendung der Preisgleitklausel tatsächlich entstanden und rechtsbeständig und im Deckungsdokument ausgewiesen sind. Ferner dürfen die Zahlungsbedingungen für die Mehrpreisforderungen nicht schlechter sein als für die Hauptforderung. Im Übrigen unterscheiden sich die beiden Verfahren jedoch wie folgt:
Beim Prozentverfahren wird in der Deckungsurkunde ausgewiesen, dass Mehrpreisforderungen bis zu 10 % des ursprünglichen Auftragswerts bzw. der ursprünglichen Selbstkosten mitgedeckt werden. Greift nunmehr die Preisgleitklausel, erhöht sich die Haftung des Bundes jedoch nicht automatisch, sondern der Deckungsnehmer hat den Erhöhungsbetrag mitzuteilen und eine entsprechende Erhöhung des Auftragswertes und der gedeckten Selbstkosten zu beantragen. Diesem Antrag muss stattgegeben und ein entsprechender Nachtrag zur Deckungsurkunde ausgefertigt werden, wenn die Erhöhung innerhalb der 10 %-Grenze verbleibt, der Erhöhungsantrag unverzüglich gestellt wurde und noch ausreichende Mittel innerhalb des gesetzlichen Ermächtigungsrahmens zur Verfügung stehen. Liegt die Erhöhung dagegen über 10 % des ursprünglichen Auftragswertes, besteht kein Anspruch auf Indeckungnahme des 10 % übersteigenden Betrags.
Beim Betragsverfahren schätzt der Deckungsnehmer bereits vor Ausstellung der Deckungsurkunde die aus der Anwendung der Preisgleitklausel für den Auftragswert und die Selbstkosten zu erwartenden Steigerungsbeträge. Diese werden in der Deckungsurkunde betragsmäßig als Mehrpreisforderungen ausgewiesen, sodass es einer neuen Entscheidung und der Ausfertigung eines Nachtrags zur Deckungsurkunde nicht bedarf, wenn die Preisgleitklausel Anwendung gefunden hat. Auf diese Mehrpreisforderungen wird von vornherein das übliche Entgelt erhoben, das hinsichtlich der Fabrikationsrisikodeckung unter gewissen Voraussetzungen erstattet wird, wenn die Mehrpreisforderungen nicht oder nicht in der geschätzten Höhe anfallen. Der für die Anwendung der Preisgleitklausel geschätzte Betrag darf auch nur für vertragsgemäße Mehrpreisforderungen und nicht für Zusatzforderungen aus etwaigen Mehrlieferungen oder -leistungen ausgenutzt werden.