e) Vertragsgarantie als Standby Letter of Credit
Eine Bankgarantie kann auch in Form eines Standby Letter of Credit, also in Akkreditivform, gestellt und insoweit gedeckt werden. In einem Standby Letter of Credit (SLC) verpflichtet sich die eröffnende Bank, gegenüber dem benannten Begünstigten einzutreten, wenn die Nichterfüllung von Verpflichtungen des Auftraggebers durch Vorlage dort im Einzelnen aufgeführter Dokumente ihr gegenüber nachgewiesen wird. Da es demgemäß – wie im Falle eines üblichen Akkreditiv – nicht primär um die Inanspruchnahme zur Zahlung geht, sondern um die Absicherung der Nichterfüllung übernommener Verpflichtungen, hat dieses von der US-amerikanischen Bankenpraxis entwickelte Instrument Garantiecharakter. Es wird u. a. dann eingesetzt, wenn die Stellung einer üblichen Bankgarantie aufgrund spezieller Usancen im Land des Begünstigten mit handgreiflichen Nachteilen verbunden ist, beispielsweise Klauseln akzeptiert werden müssen, nach denen einer Zahlung auf erstes Anfordern noch nicht einmal die sonst in engen Grenzen zugelassenen Einwendungen entgegengesetzt werden können. Der Vorteil des Standby Letter of Credit liegt insoweit darin, dass er in den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (ERA 600) erwähnt wird und diesen Regeln – soweit der Sache nach anwendbar – unterstellt werden kann (Art. 1 ERA 600). Auch ansonsten wird ein Standby Letter of Credit rechtlich im Prinzip wie ein Dokumenten-Akkreditiv behandelt, insbesondere was die Textauslegung angeht.