cc) Forderungsarten

(aa) Fremdwährungsforderungen

Der Zahlungsanspruch aus dem Exportvertrag kann entweder auf EUR oder eine andere Währung (Fremdwährung) lauten. Selbstverständlich ist der Bund bereit, auch für Forderungen in Fremdwährung Exportkreditgarantien herauszulegen. Er unterscheidet hierbei allerdings zwischen den üblichen Hartwährungen wie etwa US-Dollar, Schweizer Franken, Japanischer Yen und sog. Landeswährungen (Lokalwährungen). Während Hartwährungsforderungen generell zu Kreditbedingungen gedeckt werden können, gilt dies für Lokalwährungsforderungen nur im Ausnahmefall nach individueller Prüfung. Die Deckung von Lokalwährungsforderungen zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen ist hingegen grundsätzlich unproblematisch möglich.

Das Thema der Deckung von Lokalwährungsforderungen zu Kreditbedingungen wird primär bei den Finanzkreditdeckungen relevant; nähere Informationen siehe dort.  

Auch wenn im Exportvertrag der Zahlungsanspruch in einer Fremdwährung ausgewiesen ist, geht der Bund prinzipiell davon aus, dass die Exportkreditgarantie in EUR übernommen wird. Dies bedeutet, dass das Entgelt in EUR berechnet und auch eine etwaige Entschädigungsleistung in EUR geleistet wird. Es ist also jeweils eine Umrechnung erforderlich (nachfolgend b). 

In bestimmten Fällen kann die Lieferantenkreditdeckung auch unmittelbar in der Vertragswährung des Exportvertrages übernommen werden (Gewährleistungsvertrag in Fremdwährung), so dass eine Umrechnung entfällt. Eine Deckungsübernahme in Fremdwährung ist nur bei Einzel-Forderungs-deckungen und nur dann möglich, wenn die Exportforderung auf eine der folgenden Währungen lautet: US-Dollar, Schweizer Franken, Japanischer Yen, Australischer Dollar, Britisches Pfund, Dänische Krone, Hongkong-Dollar, Kanadischer Dollar, Neuseeland-Dollar, Schwedische Krone sowie Isländische Krone). In der Praxis werden Gewährleistungsverträge in Fremdwährung vor allem bei Finanzkreditdeckungen nachgefragt; sie sind aber auch bei Lieferantenkreditdeckungen möglich.

  

(bb) Mittelbare Forderungsbeziehung bei Lieferungen

Nicht ohne weiteres gedeckt werden sog. mittelbare Zahlungsansprüche aus Lieferungen eines deutschen Exporteurs, die durch Verkäufe seiner von ihm belieferten ausländischen Tochtergesellschaft an Endabnehmer entstehen. Denn in solchen Fällen fehlt es an einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen Exporteur und dem Risiko auf den Endkunden, dessen Absicherung gewünscht wird. Soweit sich das Absicherungsinteresse des deutschen Exporteurs nicht durch eine Deckung unmittelbar bezogen auf seine ausländische Tochtergesellschaft befriedigen lässt, kann die Deckungsfähigkeit des Endabnehmerrisikos für den deutschen Exporteur – sofern nicht die Voraussetzungen der erweiterten Lieferantenkreditdeckung vorliegen – nur durch eine Abtretung der zu deckenden Forderung vor Risikobeginn hergestellt werden (siehe hierzu auch Exportforderung).

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy