ii) Übernahme der Rahmenkreditdeckung: Antragsverfahren und Dokumentierung
Der Bund stellt ein Antragsformular zur Verfügung, das in die allgemeine Antragsstrecke im Kundeportal myAGA für Banken integriert worden ist. Der zu beantragende – bezüglich Kapital und Zinsen zu splittende – Höchstbetrag ist grundsätzlich am Gesamtkreditvolumen und den mutmaßlichen Zinsen (Finanzierungsnebenkosten) unter dem abgeschlossenen Rahmen-/Globalkreditvertrag zu orientieren, sofern das Absicherungsinteresse auf das Gesamtvolumen zielt. Da keine Anbietungspflicht besteht, kann der Höchstbetrag jedoch auch niedriger beantragt werden. Dies sollte freilich nicht dazu verleiten, zunächst mit einem kleineren Betrag in der Erwartung zu beginnen, ihn später im Zuge der Ausnutzung des Höchstbetrages sukzessive zu erhöhen. Denn mit einer entsprechenden Erweiterung der Deckung sollte nicht gerechnet werden. Zu beachten ist ferner, dass sich der Höchstbetrag mit seiner Inanspruchnahme verbraucht, also nicht zur wiederholten Ausnutzung zur Verfügung steht, wenn entsprechender Freiraum durch Erfüllung gedeckter Forderungen entstehen sollte. Der Umstand, dass der Höchstbetrag in einen Höchstbetrag für Kapital und einen Höchstbetrag für Zinsen (Finanzierungsnebenkosten) zu splitten ist, erklärt sich aus der entsprechend differenzierten Ausweisung in den Kreditverträgen.
Im Antrag müssen die zu liefernden Waren grundsätzlich so konkret spezifiziert sein, dass eine Prüfung der Förderungswürdigkeit möglich ist. Dies ist ein Kernforderung des Instruments überhaupt. Soweit namentlich bei Bank-zu-Bank-Krediten die Waren weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch bis zur Deckungsübernahme konkret benannt werden können und auch die Fixierung eines pauschaler gefassten, mutmaßlich ausreichenden Warenkatalogs nicht möglich ist, hindert dies die Übernahme der Rahmenkreditdeckung nicht. Allerdings führt dies zu einer Modifikation bei der Einbeziehung eines Einzelkreditvertrages in die Rahmenkreditdeckung. Eine Umweltprüfung dürfte im Regelfall angesichts grundsätzlich maximal nur finanzierbarer Auftragswerte von EUR 10 Mio. nicht notwendig sein, da eine solche prinzipiell erst ab EUR 15 Mio. einsetzt. Es gibt davon freilich auch Ausnahmen.
Der Antrag ist wie auch sonst im üblichen zweistufigen Verfahren sowohl auf den Erlass des Verwaltungsakts „Übernahme einer Rahmenkreditdeckung“ als auch auf Abschluss des darauf basierenden, dem Zivilrecht unterfallenden Gewährleistungsvertrages gerichtet, dessen Inhalt förmlich und authentisch durch die Rahmenkreditdeckungs-Erklärung fixiert wird. Bestandteil des Gewährleistungsvertrages ist neben den Allgemeinen Bedingungen FKG der Inhalt des vorab geschlossenen Grundlagenvertrages. Da mit dem Grundlagenvertrag allein das Ziel verfolgt wird, standardmäßig geltende Regelungen nicht gesondert in jeden Gewährleistungsvertrag textlich aufnehmen zu müssen, sondern dafür schlicht auf den Grundlagenvertrag verweisen zu können, teilt er auch dessen Rechtsnatur als zivilrechtlicher Vertrag. Wie beim Pauschalvertrag der APG bzw. der APG-light geht dem Grundlagenlagenvertrag eine öffentlich-rechtliche Stufe voraus, d. h. ein auf Antrag durchzuführendes förmliches Verwaltungsverfahren, das mit der Entscheidung auf Übernahme einer Art „Finanzkredit-Pauschal-Gewährleistung“ in Gestalt des Grundlagenvertrages endet.
Eine positive Indeckungnahmeentscheidung setzt voraus, dass die Bonität des als Partner des Rahmenkreditvertrages benannten Käufers bzw. der als Partner benannten Bank im Vorhinein überprüfbar ist. Die risikomäßige Vertretbarkeit entscheidet sich nach dem Ergebnis der Bonitätsprüfung und konkreten Beurteilung des Schuldnerlandes, und zwar immer bezogen auf die beantragte Höhe des Höchstbetrages. Die Rahmenkreditdeckung wird immer sogleich endgültig übernommen, prinzipiell unabhängig davon, ob der Rahmenkreditvertrag bereits abgeschlossen ist oder nicht. Für eine grundsätzliche Stellungnahme ist hier nach der Konzeption einer Höchstbetrags-Sammeldeckung – wie bei der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung(-light) – kein Raum. Denn die Rahmenkreditdeckung setzt weder konkretes Geschäft voraus, noch ist sie als solche schon Deckung konkreten Geschäfts. Sie stellt nur einen Höchstbetrag zur Verfügung und schafft damit nur die Möglichkeit zur Deckung konkreten Geschäfts. Gedeckt sind allein und damit maßgeblich die unter dem Rahmenkreditvertrag abgeschlossenen und anschließend zwecks Einbeziehung gemeldeten Einzelkreditverträge, die aus der zeitlichen Perspektive des Rahmenkreditvertrages aber ohnehin immer künftiges, noch nicht abgeschlossenes Geschäft darstellen. Der Bund behält sich davon unabhängig allerdings bei (endgültig) übernommener Rahmenkreditdeckung Eingriffsrechte wie im Falle einer grundsätzlichen Stellungnahme vor.
Wird die beantragte Rahmenkreditdeckung übernommen, wird sie in einer Rahmenkreditgarantie- Erklärung dokumentiert. In dieser Deckungsurkunde sind der Kreditrahmenbetrag, der übernommene Höchstbetrag für Kapital und Zinsen, die Haftung des Bundes im Höchstfall, der zulässige Warenkatalog, der Anteil der zulässigen ausländischen Zulieferungen sowie sonstige erhebliche Umstände der Deckung festgesetzt. Ist der Kreditrahmen in Fremdwährung vereinbart, werden auch die Höchstbeträge in gleicher Fremdwährung übernommen, ausgedrückt als EUR-Betrag im Gegenwert des Fremdwährungsbetrags. Angesichts grundsätzlicher Kongruenz hinsichtlich der Rahmenkredit- und der Einzelkreditwährung, kommt es zu einer währungskongruenten Belegung der Höchstbeträge.