iv) Aufhebung und Beschränkung der Deckung
Wie bei Einzeldeckungen ist der Bund auch bei revolvierenden Deckungen berechtigt, in den Deckungsschutz einzugreifen. Man kann sogar sagen, dass bei Sammeldeckungen wie der revolvierenden Deckung diese Möglichkeit angesichts der auf längere Dauer angelegten Deckungsform mit sukzessive immer neu entstehenden Deckungsgegenständen (Forderungen) besondere Bedeutung hat. § 13 der Allgemeinen Bedingungen G erlaubt den sog. Deckungseingriff freilich nur bei Eintritt gefahrerhöhender Umstände und auch nur für solche Forderungen bzw. Teilforderungen, für die der Bund bei Zugang der Eingriffserklärung beim Deckungsnehmer gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen G noch nicht haftet. Da sich die Möglichkeit des Deckungseingriffs selbstverständlich auch auf solche Forderungen beziehen soll, hinsichtlich der der durch § 3 definierte Haftungsbeginn (= Versand der Ware bzw. Leistungsbeginn) zwar formell bereits eingetreten ist, die jedoch (noch) gar nicht unter den Deckungsschutz fallen, weil sie den Höchstbetrag überschreiten bzw. nach fristgerechter Meldung überschreiten werden, wird in den Besonderen Bedingungen der revolvierenden Deckung klargestellt, dass sich das Recht des Deckungseingriffs auch auf insoweit ungedeckte Forderungen/Teilforderungen erstreckt.
§ 13 der Allgemeinen Bedingungen G lässt Raum für einen differenzierten Eingriff. Es muss also nicht zwingend sogleich zu einer totalen Aufhebung des Deckungsschutzes – der sog. Sperre – kommen. Ein Minus in Gestalt eines reduziert fortbestehenden Höchstbetrages ist ebenso möglich wie die Erklärung des Bundes, dass weitere Versendungen unter Deckungsschutz die einzeln erteilte Zustimmung des Bundes voraussetzen. Eine Beschränkung bzw. Aufhebung des Deckungsschutzes wird dem Deckungsnehmer mit einem gesonderten Schreiben mitgeteilt. Für den Fall der Aufhebung des Deckungsschutzes hat sich Terminus „Sperrschreiben“ in der Praxis durchgesetzt.
Die Aufhebung des Deckungsschutzes hat zur Folge, dass Forderungen aus künftigen Versendungen nicht gedeckt sind und Forderungen aus bereits durchgeführten Versendungen ungedeckt bleiben, die außerhalb des Höchstbetrages liegen. Ein Nachrücken ungedeckter Forderungen wird ausgeschlossen. Beschränkt der Bund den Deckungsschutz durch Herabsetzung des Höchstbetrages, können diejenigen Forderungen/Forderungsteile, die über den im Zeitpunkt der Sperre gedeckten Höchstbetrag hinausgehen, nur im Rahmen des neuen reduzierten Höchstbetrages einrücken.
Sind die Gründe, die zur Beschränkung bzw. zur Aufhebung des Deckungsschutzes geführt haben, entfallen, kann der vormalig geltende Höchstbetrag wiederhergestellt werden. Insbesondere im Falle der Wiederherstellung des Deckungsschutzes nach vorausgegangener Sperre können Forderungen/Forderungsteile, die bei Wirksamwerden der Aufhebung schon entstanden, jedoch wegen Überschreitens des Höchstbetrages ungedeckt geblieben sind, bei dort entsprechend entstehenden Freiraum in den Deckungsschutz einrücken (Nachrücken). Es besteht zudem die Möglichkeit, dass die Wiederherstellung rückwirkend erfolgt, sodass ab dem ausgewiesenen, in der Vergangenheit liegenden Stichtag durchgeführte und noch nicht gemeldete Versendungen zur Erlangung von Deckungsschutz nachgemeldet werden können. Anders als die Sperre wird die Wiederherstellung des Deckungsschutzes nicht durch ein an den Deckungsnehmer gerichtetes besonderes Schreiben mitgeteilt, sondern durch einen Nachtrag zur Gewährleistungserklärung.