f) Unteilbarkeit der Risiken
Der Exporteur hat grundsätzlich nicht die Möglichkeit, seinen Antrag auf Teile der Forderung oder auf einzelne Risiken zu beschränken, sondern ist verpflichtet, alle im Rahmen der beantragten Deckung versicherbaren Risiken anzudienen. Hiermit soll eine zu weitgehende Risikoauswahl, die sich auf einzelne Risiken innerhalb des Geschäftes erstreckt, verhindert werden, denn trotz des Grundsatzes der Subsidiarität ist unter versicherungsmäßigen Aspekten eine freie Risikoauswahl gegen den Bund nicht tragbar. Es ist deshalb ein Modell für (rein betragsmäßige) Teildeckungen entwickelt worden, das die Interessen beider Seiten ausgewogen berücksichtigt.
Umgekehrt kann der Bund jedoch die Deckung von sich aus auf einen Teil beschränken. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Deckungsübernahme problematisch sind und nur durch eine Beschneidung des Deckungsumfanges die Ablehnung des Deckungsantrages vermieden werden kann. So kann etwa bei Einbeziehung von Auslandsware in den Exportvertrag eine Beschränkung auf den deutschen Warenanteil notwendig werden, oder eine Deckung kann bei Unternehmensverbundenheit zwischen Exporteur und ausländischem Schuldner auf das politische Risiko beschränkt werden.