aa) Volle Anbietungspflicht
Der Deckungsnehmer muss alle Lieferungen bzw. Leistungen (Umsätze) „anbieten“, d. h., zur Herstellung von Deckungsschutz und zur Entgeltberechnung aufgeben. Die Anbietung erfolgt durch monatliche Meldung auf besonderen Umsatzmeldeformularen. In die bis jeweils zum 15. eines Monats abzugebende Umsatzmeldung sind sämtliche Umsätze des jeweiligen Vormonats aufgegliedert nach Versand-/Leistungsdaten, Rechnungswert (ggf. getrennt nach Liefer-/Leistungswert und Zinsen) und Zahlungsbedingungen sowie ggf. Banksicherheiten aufzunehmen.
Die Anbietungspflicht erstreckt sich auf alle Lieferungen bzw. Leistungen, d. h. nicht nur auf solche, für die noch im Rahmen des festgesetzten Höchstbetrages Raum ist, sondern auch auf solche, durch die der Höchstbetrag im Zeitpunkt der Versendung überschritten wird. Wird auf diese Weise der Höchstbetrag überschritten, fallen alle darüber hinausgehenden Forderungen oder Forderungsteile erst unter die Deckung, sobald durch Bezahlung älterer, gedeckter Forderungen im Rahmen des Höchstbetrages Freiraum geschaffen wird. Zugleich entsteht für den Deckungsnehmer die Verpflichtung, eine Erhöhung des Höchstbetrages beim Bund zu beantragen. Die Erhöhung würde allerdings nur für künftige Versendungen gelten, kann aber bei pünktlicher Beantragung auf den Ersten des Monats datiert werden, in dem die Überschreitung eingetreten ist.
Ausgenommen von der Anbietungspflicht sind nur Geschäfte, bei denen für die gesamte Forderung unwiderrufliche Dokumentenakkreditive von einer privaten oder öffentlichen Bank im Ausland vereinbart worden sind; diese fallen sowohl bei Zahlung aus einem Sicht- als auch aus einem Zielakkreditiv nicht unter die Deckung, es sei denn, sie werden auf Antrag des Exporteurs in die Deckung eingeschlossen. Im Falle des Einschlusses hat der Deckungsnehmer wiederum die Wahl, Sicht- und Zielakkreditivgeschäfte bei Eröffnung der Akkreditive durch eine private Bank vom Deckungsumfang gleich oder differenziert decken zu lassen. Bei gleichem Deckungsumfang erstreckt sich die Deckung für Sicht- und Zielakkreditive sowohl auf die politischen als auch auf die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle gemäß § 4 der Allgemeinen Bedingungen G. Bei differenziertem Deckungsumfang beschränkt sich die Deckung für Sichtakkreditivgeschäfte auf die politischen Risiken (§ 4 Abs. 2, Nrn. 1 bis 3 und insoweit 6 der Allgemeinen Bedingungen G, sog. KTZM-Deckung), während Zielakkreditivgeschäfte wie zuvor voll gedeckt bleiben.
Wenn allerdings Zielakkreditivgeschäfte gedeckt sind, entweder weil sie einbezogen sind ober weil das Akkreditiv die Forderung aus dem Geschäft nur teilweise erfasst, ist die Deckung immer vollumfänglich. Eine Deckungsbeschränkung wird nur bei Sichtakkreditiven vorgenommen, es sei denn, es ist anders gewünscht.
Nicht meldepflichtig sind über die mit einem Akkreditiv unterlegten Umsätze hinaus solche Forderungen, die nicht unter die Deckung fallen. Dies betrifft zunächst solche Forderungen, die schlechtere als die genehmigten Zahlungsbedingungen aufweisen. Unter die Deckung fallen weiterhin keine Forderungen, denen keine grenzüberschreitende Warenverbringung zu Grunde liegt. Dies gilt auch für Transitware. Nicht meldepflichtig sind Forderungen, für die Deckungsschutz nicht hergestellt werden kann, z. B. es wird vor oder nach Versand die Haftung durch eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland übernommen oder es tritt noch vor dem Haftungsbeginn Erfüllung (beispielsweise durch Vorkasse) ein. Ferner fallen nur Forderungen unter die Deckung, die aus Exportverträgen resultieren, die der Deckungsnehmer selbst mit dem ausländischen Schuldner kontrahiert hat (§ 2 Abs. 1 Allgemeine Bedingungen G), mithin u. a. also nicht solche, die er erst im Wege der Abtretung erworben hat. Möglich ist es jedoch, eine revolvierende Lieferantenkreditdeckung für Forderungen einer ausländischen Tochtergesellschaft zu übernehmen, sofern diesen Forderungen Verkäufe von Waren des Deckungsnehmers zu Grunde liegen und sie vor Haftungsbeginn offen an den Deckungsnehmer abgetreten werden.
Schließlich fallen Forderungen nicht unter die Deckung und sind damit nicht meldepflichtig, wenn sie zeitlich auf Versendungen beruhen, nach dem über das Vermögen des Deckungsnehmers oder über dessen Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder ein Insolvenzplan erstellt oder ein sonstiges Liquidationsverfahren eröffnet worden ist. Der Grund liegt darin, dass mit einem solchen Ereignis die Zahlung der Entgeltforderungen des Bundes nicht mehr sichergestellt ist und damit deren weiteres Entstehen unterbunden werden soll. Umgesetzt wird dies nicht mit einer Deckungssperre (diese ist nur bei gefahrerhöhenden Umständen möglich) und auch nicht mit einer außerordentlichen Kündigung (die erst erklärt werden müsste und damit zunächst Kenntniserlangung auf Seiten des Bundes voraussetzen würde), sondern dadurch, dass Forderungen ab diesem Zeitpunkt automatisch nicht mehr deckungsfähig sind, selbst wenn sie ansonsten die Voraussetzungen dafür erfüllen. Sobald der Bund von einem solchen Ereignis Kenntnis erlangt, reagiert er mit einem klarstellenden Schreiben. Dabei bietet er für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, also dann, wenn die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit möglich ist, die Aufrechterhaltung der Deckungsfähigkeit ansonsten deckungsfähiger Forderungen – durch Verzicht auf die entsprechende Bestimmung in der Gewährleistungserklärung gegen die Erklärung des Insolvenzverwalters an, künftig entstehende Entgeltforderungen des Bundes aus der Insolvenzmasse zu erfüllen. Wenn diese Erklärung nicht abgegeben wird bzw. in allen sonstigen Fällen wird die Deckung vom Bund fristgerecht zum Laufzeitende gekündigt, um eine automatische Verlängerung zu verhindern.
Wird ein deckungsfähiger Umsatz nicht oder nicht fristgerecht gemeldet, besteht insoweit kein Deckungsschutz, es sei denn, der Deckungsnehmer hat zum Zeitpunkt der Nachmeldung keine Kenntnis von gefahrerhöhenden Umständen und der Bund stimmt nachträglich der Einbeziehung in den Deckungsschutz zu. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Erklärung des Bundes. Die Zustimmung gilt vielmehr stillschweigend als erteilt, wenn der Bund eine verspätet abgegebene Umsatzmeldung abrechnet bzw. ihr nicht innerhalb von zwei Monaten nach deren Zugang widerspricht. Voraussetzung ist allerdings, dass die verspätete Meldung als solche für den Bund eindeutig erkennbar ist.
Wird innerhalb der von den Besonderen Bedingungen bestimmten Frist kein Umsatz für einen Kalendermonat gemeldet, wird automatisch der andienungspflichtige Umsatz für den betreffenden Monat auf „null“ gesetzt und dem Deckungsnehmer entsprechend schriftlich bestätigt.