aa) Vorbemerkungen
Der Grundlagenvertrag – vergleichbar mit dem Pauschalvertrag der APG bzw. der APG-light – definiert neben dem schon beschriebenen Vertragszweck und dem Wie der Begründung von Deckungsschutz für die Einzelkreditverträge vor allem in inhaltlich-allgemeiner Form die Basisbedingungen (Basiskonditionen) förderungsfähiger und damit einbeziehungsfähiger Einzelkreditverträge. Dabei ist zwischen den unmittelbaren Kreditkonditionen und den Konditionen des Exportvertrages, der durch den Einzelkreditvertrag finanziert und durch das Instrument der Rahmenkreditdeckung gefördert werden soll, zu unterscheiden. Für diese Konditionen sind allgemeine Regeln vorgegeben, die dem pauschalierten Ansatz der Rahmenkreditdeckung entsprechen und prinzipiell keine Einzelfallentscheidung des Bundes erforderlich machen. Es versteht sich insoweit von selbst, dass sich sowohl die Kreditkonditionen als auch die Konditionen des Exportvertrages im Rahmen des Üblichen bewegen müssen und für Sonderfälle kein bzw. nur wenig Raum bleiben kann. Will die Bank von den allgemein festgelegten, förderungsfähigen Konditionen abweichen, bedarf sie der Zustimmung des Bundes, wenn sie sich die Möglichkeit der Einbeziehung in die Rahmenkreditdeckung erhalten will.
Die Frage der Einbeziehungsfähigkeit haben die Banken in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden (Selbstprüfung der Bank). Verbleibende Zweifel können mit dem Bund geklärt werden. Der Bund entscheidet dann ggf. über die Einbeziehungsfähigkeit vorab verbindlich (Ziff. II 3 des Grundlagenvertrages). Zu berücksichtigen ist freilich, dass eine solche vorab durchgeführte Klärung das Verfahren dem Einzelantragsverfahren pro Finanzkredit annähern und damit die Vorteile der Rahmenkreditdeckung einschränken würde.