a) Systematische Einordnung der Lieferantenkreditdeckung
Mit der Lieferantenkreditdeckung werden Geldforderungen deutscher Exporteure aus Verträgen mit Abnehmern im Ausland über Lieferungen und Leistungen abgesichert. Genau genommen ist die Lieferantenkreditdeckung keine unmittelbare Deckungsform, sondern ein Oberbegriff für die Forderungsdeckungen für den Exporteur. Diese unterscheiden sich nach dem Gegenstand des Exportvertrages (Lieferungen und/oder Leistungen), der Kreditlaufzeit (kurz- oder mittel-/langfristig), dem Status des Schuldners (privat oder öffentlich) und dem Umfang erfasster Geschäfte (Einzelgeschäft oder Vielzahl von Geschäften). Während sich bei den mittel-/langfristigen Exportgeschäft der Schwerpunkt zur Finanzkreditdeckung verschoben hat und die Lieferantenkreditdeckung bei Kombination mit einer Finanzkreditdeckung nur einen vergleichsweise kurzen Zeitraum abdeckt (Absicherung der Zwischenzahlungen und des Risikos der Nichtauszahlung des Finanzkredites), ist bei kurzfristigen Geschäften mit Kreditlaufzeiten bis zu 2 Jahren die Lieferantenkreditdeckung, vor allem als Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG), nach wie vor das wichtigste Absicherungsinstrument des Bundes.
Da von der Einzeldeckung für Exportgeschäfte mit privaten bzw. öffentlichen Abnehmern im Ausland und den hierfür geltenden Allgemeinen Bedingungen praktisch alle anderen Allgemeinen Bedingungen für sonstige Lieferantenkreditdeckungen abgeleitet worden sind, wird in der weiteren Darstellung vorrangig auf sie verwiesen.