iii) Fazit
Insgesamt hat sich die Zweistufentheorie in der Praxis bewährt. Sie hat für den Bereich der Exportkreditgarantien durch ihre seit Jahrzehnten ständige, unproblematische Anwendung ein hohes Maß an Erfahrung und Rechtssicherheit geschaffen, und ihre Anwendung auf den Rechts- und Praxisbereich der Exportkreditgarantien wird in der juristischen Literatur auch nicht angegriffen. Bei den Exportkreditgarantien sind die beiden Stufen mit ihrem einerseits öffentlich-rechtlichen und andererseits zivilrechtlichen Inhalt klar und deutlich erkennbar. Auch sonst gibt es derzeit für den Bund keinen Anlass, über eine Änderung des rechtlichen Fundaments für das Übernahmeverfahren nachzudenken, weder aus eigenem Antrieb noch etwa deshalb, weil es von den Leistungsempfängern, den Exporteuren und Banken, gefordert wäre. Für Letztere zählt genauso wie für den Bund, dass das Instrument funktioniert. Dies belegt eindrucksvoll auch die verschwindend geringe Zahl von Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der Exportkreditgarantien.