cc) Zulässige Zahlungsbedingungen
Wie bei „klassischen Lieferantenkreditdeckungen“ gelten auch für Leasingdeckungen mit Laufzeiten ab 2 Jahren die Vorgaben des OECD-Konsensus. Allerdings besteht insoweit für Leasingdeckungen die Besonderheit, dass anders als bei Kauf- und Darlehensverträgen mit degressiver Zinsberechnung und gleichbleibend hohen Tilgungsraten hier die für Leasinggeschäfte typische Vereinbarung durchgehend gleichhoher (linearer) Leasingraten (Annuitäten) unter Einschluss der Finanzierungskosten zulässig ist.
Zugleich ist die Erbringung von An- und Zwischenzahlungen in Höhe von 15 % bis zur Übergabe des Leasinggegenstands unverzichtbar; sie können als erste (ggf. erhöhte) Leasingrate spätestens bis Übergabe des Leasinggegenstandes geleistet werden. Die genaue Höhe dieser An- und Zwischenzahlungen wird aus dem reinen Warenwert unter Ausschluss des Finanzierungskostenzuschlags ermittelt, allerdings sind beim Hersteller für die Produktionsfinanzierung anfallende Zinsen hierbei zu berücksichtigen. Anders als bei einem Finanzkredit können diese nicht als sog. Bauzeitzinsen kapitalisiert und entsprechend für die Anzahlung außer Ansatz gelassen werden, da dies voraussetzen würde, dass den Leasingnehmer bereits entsprechende Zinszahlungsverpflichtungen während der Fertigungszeit treffen. Die übrigen Leasingraten sind nach dem OECD-Konsensus beginnend mit Übergabe in höchstens 6-monatigen Abständen zu zahlen.
Soweit die Zahlungsbedingungen bei einem Leasingvertrag von dem üblichen konsensusgemäßen Standard abweichen (Zahlungsintervall z.B. monatliche oder vierteljährliche Zahlungen, ungleichmäßige Ratenhöhen, insbesondere Restwert bei Teilamortisationsverträgen), hängt deren Zulässigkeit davon ab, ob diese Zahlungsbedingungen einem Vergleich mit den äußerstenfalls nach OECD-Konsensus möglichen Zahlungsbedingungen standhalten. Dazu wird der Gesamt-Auftragswert (Kapital und Finanzierungskosten) in halbjährlichen, annuitätischen Beträgen auf die gesamte zulässige Höchstkreditlaufzeit verteilt. Die Leasingraten müssen so bemessen sein, dass immer mindestens der Betrag vom Leasingnehmer bezahlt wird, der bei Umrechnung in Halbjahresraten fällig wäre. Zahlungsbedingungen, die relativ niedrige Leasingraten und einen hohen Restwert bzw. eine hohe Schlussrate vorsehen, können deshalb unter Konsensus-Gesichtspunkten unzulässig sein. Zu beachten ist hierbei, dass es bei Teilamortisationsverträgen keine Rolle spielt, ob und ggf. wie der Restwert gedeckt wird.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Leasingzeit die bei vergleichbaren Kaufverträgen je nach Warenart und Warenwert zulässige Höchstkreditlaufzeiten nicht übersteigt, ist zu beachten, dass eine Vertragsverlängerung oder die Kreditierung des Restwertes an den Leasingnehmer nach Ablauf der Grundmietzeit als Bestandteil des Gesamtgeschäfts anzusehen sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Restwertforderung nicht gedeckt werden soll.