7. Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie
Vertragsgarantiedeckung und Avalgarantie verhalten sich ebenso zueinander wie Finanzkreditdeckung und Refinanzierungsdeckung. Während eine Vertragsgarantiedeckung ohne Avalgarantie übernommen werden kann, ist eine Avalgarantie ohne Vertragsgarantiedeckung nicht denkbar. Grund hierfür ist, dass der Bund primär das Interesse des Exporteurs im Auge hat und deshalb unter der Avalgarantie im Falle der Garantieziehung und Inanspruchnahme des Bundes durch den Garantiesteller (Bank) nur verzögert Regress beim Exporteur nimmt. Der konstruktive Umstand, der diesen verzögerten Regress rechtfertigt, ist die Vertragsgarantiedeckung. Denn durch die Vertragsgarantiedeckung kommt es zu einer Gegenläufigkeit möglicher Ansprüche: Der Anspruch des Exporteurs gegen den Bund aus der Vertragsgarantiedeckung und der Anspruch des Bundes gegen den Exporteur aus der Avalgarantie. Unter Berücksichtigung dieser Gegenläufigkeit nimmt der Bund prinzipiell erst dann Regress beim Exporteur, wenn geklärt ist, dass dieser seinerseits keinen Anspruch gegen den Bund aus der Vertragsgarantie hat.