vi) Ersatzteillager

Für den Geräteeinsatz im Ausland werden häufig in mehr oder minder großem Umfang Ersatzteile benötigt. Der Bund kann auf Antrag eines Bauunternehmers für diese Ersatzteile einen entsprechenden Deckungsschutz übernehmen wie für Montage- und Baugeräte. D. h., gedeckt ist das Risiko, dass Ersatzteile während der Versendung oder während des Einsatzes infolge politischer Umstände durch ausländische staatliche Stellen beschlagnahmt oder auf andere Weise der Verfügungsgewalt des Deckungsnehmers entzogen oder vernichtet oder beschädigt werden oder verloren gehen und der Ausfall nicht innerhalb von sechs Monaten ersetzt oder der Ersatz des Schadens nicht durch gesetzliche Bestimmungen gewährleistet ist. Gegenstand der Deckung ist der Sachwert der Ersatzteile.

Die Deckung wird nur in pauschalierter Form ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Wert der in das Bestimmungsland verbrachten Ersatzteile übernommen: gedeckt werden bis zu 20 % des im Garantie/Bürgschaftsdokument gedeckten Gerätewertes. Die konkrete Höhe des Pauschsatzes liegt im Ermessen des den Antrag stellenden Bauunternehmers. 

Die Deckung erstreckt sich auf den Sachwert aller auf die Baustelle verbrachten und lagernden Ersatzteile in ihrem ggf. wechselhaften Bestand, also unter Berücksichtigung aller Zu- und Abgänge. Sie sind insoweit unabhängig davon gedeckt, ob sie mit ihren Wert in dem jeweils konkret übernommenen Höchstbetrag Platz finden. Für die Begründung des Deckungsschutzes ist weder eine Meldung an den Bund erforderlich, noch kommt es auf die Reihenfolge der Verbringung an. Entscheidend ist der aktuelle Bestand im Schadensfall, der – ohne Berücksichtigung der Selbstbeteiligung – bis zur Höhe des übernommen Höchstbetrages entschädigt werden kann (Entschädigungshöchstbetrag). Die Ersatzteillagerdeckung ist eine reine Bestandsdeckung, gehört also zur Gruppe jener Deckungen, die die höchste Form an Pauschalierung aufweist, die der Bund bei seinen Deckungen kennt. 

Im Schadensfall muss der Deckungsnehmer nachweisen, dass er Ersatzteile an die Baustelle versandt hat, deren Wert mindestens der Höhe des gedeckten Höchstbetrages entspricht. Kann er nur einen geringeren Wert nachweisen, ist nur dieser Gegenstand der Entschädigung. Liegt der Wert höher, ist die Entschädigung auf den übernommenen Höchstbetrag begrenzt. Da das deckungsfähige Maximum vom Bund vorgegeben ist, bleibt – anders als bei der Gerätedeckung  – ein Unterdeckungseinwand außer Betracht. In allen Fällen wird vom insgesamt zu entschädigenden Sachwert der Ersatzteile eine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht. 

Die Ersatzteillager-Deckung kann nur zusammen mit der Montage- und Baugeräte-Deckung übernommen werden.

Das Entgelt für die Ersatzteillager-Deckung ist niedriger als das Entgelt für die Gerätedeckung. Es beträgt in Abhängigkeit vom Land, in das die Ersatzteile verbracht werden,

Länderkategorie

1        

2        

3        

4        

5        

6        

7

Prozent des Gerätewerts 

0,18 

0,30 

0,42 

0,54 

0,78 

1,02 

1,26

 

Das Entgelt wird ohne Rücksicht auf die Zahlungsbedingungen erhoben, d. h. sowohl wenn die Bauleistungsforderung fortlaufend nach Situationen zu bezahlen ist als auch bei Kreditierung der Bauleistungsforderung. Die Selbstbeteiligung beträgt 5 % vom Ausfall. 

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy