iii) Ausnutzung der Höchstbeträge der Rahmenkreditdeckung
Die Rahmenkreditdeckung ist – wie zuvor erwähnt – keine Deckung des Rahmenkreditvertrages. Sie schafft über die Einräumung der beiden Höchstbeträge lediglich die Möglichkeit, Deckungsschutz für im Zuge der Ausfüllung des Rahmenkreditvertrages geschlossene Einzelkreditverträge zu begründen. Die Rahmenkreditdeckung ist ein einseitig in Anspruch nehmbarer Deckungsschutz für Einzelkreditverträge. Voraussetzung für die Begründung konkreten Deckungsschutzes für Rückzahlungsforderung und Zinsen ist zunächst die fristgerechte Meldung des entsprechenden Einzelkreditvertrages auf einem vom Bund zur Verfügung gestellten Formular. Die Frist, die vor dem Hintergrund des OECD-Prämiensystems kurz gesetzt sein muss, beträgt 15 Bankarbeitstage nach Abschluss des Einzelkreditvertrags. Daneben muss der eingeräumte Höchstbetrag noch verfügbar sein. Das bedeutet zum einen, er muss dem Grunde nach noch bestehen. Dies wäre nicht der Fall, wenn die Ausnutzungsfrist bereits abgelaufen ist oder der Bund den Höchstbetrag unter Inanspruchnahme seiner Eingriffsrechte gesperrt hat und der in Rede stehende Einzelkredit davon erfasst wird. Zum anderen muss der Einzelkreditvertrag mit seinen Forderungsbeträgen in dem (noch) verfügbaren Höchstbetragsrahmen Platz finden. Findet er dort nur z. T. Platz, ist der Einzelkredit (Kapital/Zinsen) quotal nur in der entsprechenden Höhe gedeckt. Schließlich muss sich der Einzelkreditvertrag im Rahmen der vom Bund allgemein in der Rahmenkreditdeckungs-Erklärung aufgestellten – ggf. im Einzelfall durch Einzelzustimmung auch abweichend davon bestimmten – Basiskonditionen halten. Die Höchstbeträge verbrauchen sich mit der Meldung des Einzelkreditvertrags unabhängig davon, ob dieser dann auch valutiert wird. Realisiert sich ein Einzelkreditvertrag nicht, kann die Bank allerdings beantragen, ihr das nicht ausgenutzte Volumen wieder zur Verfügung zu stellen.
Das Vorliegen der – möglicherweise mit Zustimmung des Bundes geänderten – Basiskonditionen für die Einbeziehungsfähigkeit der Einzelkreditverträge prüft die Bank grundsätzlich selbst ohne erneute Befassung des Bundes. Davon gibt es allerdings drei Ausnahmen, zwei absolute Erfordernisse, den Bund nach Übernahme einer Rahmenkreditdeckung bei der Ausnutzung des Höchstbetrages einzuschalten, und ein relatives Erfordernis für den Bund, über die Einbeziehung zu entscheiden: War eine Warenspezifikation bzw. die Definition eines Warenkatalogs bei Übernahme der Rahmenkreditdeckung (z. B. bei Bank-zu-Bank-Krediten) noch nicht möglich oder fällt die konkrete Ware nicht unter die dokumentierte Warenspezifikation, setzt die Deckung des konkreten Einzelkreditvertrages zusätzlich die Zustimmung des Bundes aufgrund der in der Meldung nachgeholten Warenspezifikation voraus. Die Zustimmung ist dabei nicht nur zivilrechtlicher Natur, sondern bedingt gleichzeitig eine Rückkopplung auf die Ebene der öffentlich-rechtlichen Deckungsübernahme. Das Erfordernis der Zustimmung wird in der praktischen Handhabung dadurch erleichtert, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Bund nicht innerhalb von zehn Bankarbeitstagen nach Zugang eines entsprechenden Antrages bei ihm widerspricht, wobei es für die Rechtzeitigkeit eines etwaigen Widerspruchs auf dessen Zugang innerhalb dieser Frist bei der Bank ankommt. Ein ebensolches absolutes Zustimmungserfordernis kommt dann zum Tragen, wenn es sich um ausfuhrgenehmigungspflichtige Ware handelt. Eine verfahrensmäßige Erleichterung (kein Widerspruch innerhalb bestimmter Frist) gibt es hier nicht, sodass die Zustimmung ausdrücklich erteilt werden muss.
Ein relatives Erfordernis einer Befassung des Bundes ergibt sich dann, wenn die Bank Zweifel hinsichtlich der Einbeziehungsfähigkeit eines konkreten Einzelkreditvertrages hat. Hier besteht für sie die Möglichkeit, beim Bund eine verbindliche Entscheidung darüber einzuholen. Diese Rückdelegation der Prüfung und Entscheidung über die Einbeziehungsfähigkeit tritt damit nur auf Initiative der Bank ein. Die Entscheidung selbst hat der Bund zwar an den Kriterien des Grundlagenvertrages auszurichten. Da diese sich jedoch von den Richtlinien ableiten, geht es nicht nur um Auslegung und Verständnis des Grundlagenvertrages, sondern bezogen auf die Deckungsfähigkeit um die einzelfallgerechte Anwendung der Richtlinien selbst und damit um eine Deckungsentscheidung. Dies bringt sie – wie die zuvor angesprochene spätere Zustimmung zum spezifizierten Warenkatalog bzw. bei ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware – gleichermaßen auf die Ebene des Öffentlichen Rechts und lässt die insoweit bestehenden Bindungen gelten, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz.