b) Bietungsgarantien
Die Vergabe von größeren Auslandsaufträgen, insbesondere durch öffentliche Auftraggeber, erfolgt in der Regel im Wege der Ausschreibung. Die sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen haben üblicherweise eine Bietungsgarantie zu Gunsten der ausschreibenden Stelle herauszulegen.
In Abwandlung zu den vorstehend genannten Gewährleistungstatbeständen haftet der Bund aus einer Vertragsgarantiedeckung für Bietungsgarantien, wenn
- die Bietungsgarantie infolge von im Ausland aufgetretenen politischen Umständen widerrechtlich in Anspruch genommen wird,
oder - der nachgewiesene Anspruch auf Rückzahlung einer – gleich aus welchen Gründen – widerrechtlich in Anspruch genommenen Bietungsgarantie aufgrund eines der im Rahmen von Ausfuhrgarantien/-bürgschaften gedeckten Risiken (§ 4 der Allgemeinen Bedingungen (G) uneinbringlich wird;
- die Bietungsgarantie von dem Begünstigten in Anspruch genommen wird, weil der Deckungsnehmer sein Angebot vor Beendigung des Ausschreibungsverfahrens zurückzieht oder nach Zuschlag die Übernahme des Auftrages ablehnt, weil der Bund eine bereits erteilte grundsätzliche Stellungnahme aus Gründen, die der Deckungsnehmer nicht zu vertreten hat, zurücknimmt.
Das letztgenannte Risiko (3. Tiret) wird naturgemäß nur dann übernommen, wenn der Bund zugleich eine grundsätzliche Stellungnahme zur Übernahme einer Fabrikationsrisiko- und/oder Lieferantenkreditdeckung abgegeben hat. Ist dies nicht der Fall, z.B. weil der Exporteur keine Absicherung des Exportgeschäftes möchte, mithin nur die isolierte Absicherung der Bietungsgarantie beantragt oder erfolgt nur eine eingeschränkte grundsätzliche Stellungnahme, beschränkt sich die Vertragsgarantiedeckung auf die beiden erstgenannten Risiken.
Im Rahmen der Bietungsgarantie ist nicht das Risiko gedeckt, dass der Exporteur sein Angebot zurückzieht oder den Zuschlag ablehnt, weil er sein Angebot aufgrund einer Erhöhung der Entgelte für die Exportkreditgarantie, beispielsweise infolge der Umgruppierung des Bestellerlandes, nicht aufrecht erhält.
Eine widerrechtliche Inanspruchnahme aus politischen Gründen liegt nicht vor, wenn eine deutsche Bank von der ausschreibenden ausländischen Stelle zur Verlängerung der Bietungsgarantie gezwungen wird.
Die Vertragsgarantiedeckung für Bietungsgarantien wird zwar unabhängig von einer Fabrikations- oder Forderungsdeckung isoliert übernommen, da die Bietungsgarantie infolge ihres Sicherungszwecks typischerweise vor dem Abschluss des Ausfuhrgeschäfts herausgelegt werden muss. Die isolierte Indeckungnahme der Bietungsgarantie setzt dennoch voraus, dass das Geschäft, um das sich der garantiestellende Exporteur bemüht, dem Bund bekannt ist und von ihm grundsätzlich gebilligt wird.
Wie bereits ausgeführt wurde, erfolgt durch eine Vertragsgarantiedeckung für Bietungsgarantien keine unmittelbare Absicherung von Embargorisiken. Aber auch ohne Einbeziehung des eigentlichen Embargotatbestandes sind die Embargorisiken bei der Bietungsgarantie zumindest dann mittelbar abgesichert, wenn zusammen mit der Bietungsgarantie zugleich auch das Exportgeschäft über eine Exportkreditgarantie gedeckt werden soll und der Bund insoweit eine grundsätzliche Stellungnahme abgegeben hat. In diesem Fall enthält die Deckung der Bietungsgarantie auch das oben dargestellte Risiko, dass der Bund die bereits erteilte grundsätzliche Stellungnahme aus Gründen, die der Deckungsnehmer nicht zu vertreten hat, zurücknimmt, der Deckungsnehmer deshalb nicht mehr zu dem von ihm abgegebenen Angebot stehen kann und in der Konsequenz die Bietungsgarantie gezogen wird. Denkbar wäre etwa, dass während der Bietungsphase eine neue (einschlägige) Ausfuhrbeschränkung eingeführt wird und der Deckungsnehmer den Zuschlag, nicht aber die Ausfuhrgenehmigung erhält. Da der Bund nach seiner Praxis grundsätzliche Stellungnahmen durch Übernahme der endgültigen Deckung nur honoriert, wenn eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung vorliegt, würde die hier nicht erhältliche Ausfuhrgenehmigung zwangsläufig zur Rücknahme der grundsätzlichen Stellungnahme führen.