f) Bedeutung der Gewährleistungserklärung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
Grundlage einer Entschädigung ist der Gewährleistungsvertrag mit den dort normierten Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs. Der geschlossene Gewährleistungsvertrag wird generell in einer Gewährleistungserklärung – auch als Deckungsurkunde oder Deckungsdokument bezeichnet – förmlich schriftlich abgefasst. Der Gewährleistungserklärung kommt insoweit dieselbe Bedeutung wie dem Versicherungsschein im Rahmen privater Versicherungen zu. Neben der Fixierung des Vertragsinhalts für die Parteien wird er auch gegenüber Dritten nachweisbar. So kann z.B. ein Exporteur gegenüber ihn finanzierenden Banken den bestehenden Deckungsschutz belegen.
Die Vorlage der Gewährleistungserklärung im Entschädigungsverfahren ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs. Es handelt sich dabei nicht um ein Wertpapier im Sinne einer Urkunde, ohne die das darin verbriefte Recht nicht geltend gemacht werden kann.