Herstellung von „High Value“-Chemikalien

KlimakategorieNeubau einer Anlage zur Herstellung von „High Value“-ChemikalienNachrüstung einer bestehenden Anlage zur Herstellung von „High Value“-Chemikalien

Deckungserleichterung

                       

(„Grüne Kategorie“)                                               

  • Anlage zur Herstellung von leichten Olefinen, deren Lebenszyklusemissionen 0,693 tCO2e/t nicht übersteigen2
  • Anlage zur Herstellung von Aromaten, deren Lebenszyklusemissionen 0,0072 tCO2e/t nicht übersteigen1
  • Anlage zur Herstellung von leichten Olefinen und Aromaten, die eine der beiden Anforderungen an die „grüne“ Kategorie erfüllt
  • Sonstige Nachrüstungen, die zu einer Emissionsminderung von mind. 85%2 führen

Unveränderte Deckungskonditionen

 

(„Weiße Kategorie“)

  • Anlage zur Herstellung von leichten Olefinen und Aromaten, die die einschlägigen Anforderungen der EHS Guidelines der Weltbankgruppe an Energieeffizienz einhält

Sobald sich eine international marktgängige Definition für „Green Readiness“ etabliert hat, wird bei der nächsten periodischen Überprüfung als Anforderung für die „weiße“ Kategorie ergänzt, dass eine Anlage bereits ausgerichtet oder technisch nachrüstbar auf einen emissionsarmen Betrieb sein muss

ab 2030 nur Anlage, die keine fossilen Rohstoffe oder Energie nutzt (vorbehaltlich Nachweises der Wirtschaftlichkeit nachhaltiger Produktionsverfahren)

  • Anlage zur Herstellung von leichten Olefinen und Aromaten, die die Anforderungen an Neubauten aus der "weißen“ Kategorie erfüllt
  • Anlage zur Herstellung von leichten Olefinen und Aromaten, bei der die Nachrüstung die THG-Emissionen nicht erhöht und die Lebensdauer der Anlage nicht verlängert

Deckungsausschluss

 

(„Rote Kategorie“)

  • Anlage zur Herstellung von leichten Olefinen und Aromaten, die die Anforderungen an Neubauten aus der "weißen" Kategorie nicht erfüllt
  • Anlage, die die Anforderungen an Nachrüstungen aus der "weißen“ Kategorie nicht erfüllt

 

1 Gemäß einschlägigen Anforderungen der EU-Taxonomie. 
2 Abscheidungs-/Minderungsrate entspricht den Anforderungen des OECD CCSU und ist bei den periodischen Überprüfungen der SLL in Orientierung an EU-Taxonomie und bester verfügbarer Technologie anzupassen. Es wird außerdem geprüft, ob Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit emissionsfreier Energieträger ausreichen, um die Nutzung von CCUS für Emissionen aus der Verbrennung fossiler Energieträger von der „grünen“ in die „weiße“ Kategorie zu schieben.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy