b) Deckung sonstiger Leistungsgeschäfte
Ist ausschließlich die Erbringung von Leistungen Vertragsgegenstand eines beidseitig kommerziellen, auslandswirksamen Geschäfts zwischen einem deutschen Exporteur und einem ausländischen Besteller, können die daraus resultierenden Zahlungsrisiken mit der vom Bund angebotenen Leistungsdeckung abgesichert werden.
Abgesichert werden können jegliche Arten von Leistungen, insbesondere auch Inlandsleistungen. Ausgenommen hiervon sind Bauleistungen und Finanzdienstleistungen, für die der Bund die Bauleistungs- bzw. Finanzkreditdeckung anbietet. Entscheidend für die Deckungsfähigkeit eines (Dienst-) Leistungsgeschäftes mit der Leistungsdeckung ist, dass der mit der Leistung bezweckte Erfolg im Ausland eintritt.
Die Deckungskonditionen der Leistungsdeckung entsprechen weitestgehend der Lieferantenkreditdeckung, da die Leistungsdeckung sich lediglich als Ausschnitt der Lieferantenkreditdeckung darstellt. Dies zwar zu eigenen, auf die Bedürfnisse des Dienstleistungsexports zugeschnittenen Allgemeinen Bedingungen, jedoch entsprechen diese hinsichtlich der Deckungskonditionen und damit insbesondere auch in Bezug auf die abgesicherten Risiken und Entschädigungsvoraussetzungen der Lieferantenkreditdeckung. Auch der Dienstleister hat somit beim Zahlungsausfall die Entschädigungsvoraussetzung der „Rechtsbeständigkeit der gedeckten Forderung“ nachzuweisen. In der Praxis erweist sich dieser Nachweis im Unterschied zu einem Warenlieferanten als besondere Schwachstelle. Erleichterungen gesteht der Bund dafür jedoch nicht zu, sodass die Leistungserbringer, wenn sie eine Leistungsdeckung ins Auge fassen, gut beraten sind, der Nachweisfähigkeit bei der Vertragsgestaltung besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Um den Zugang zu dieser Deckung für die Dienstleister zu erleichtern, steht ein separates, an den Besonderheiten von Leistungsgeschäften orientiertes Antragsformular zur Verfügung.