d) Vertragsgarantiestellung durch Konzernunternehmen
Die Vertragsgarantie wird üblicherweise im Auftrag des Exporteurs durch eine Bank gestellt, in selteneren Fällen auch durch einen Kautionsversicherer. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch andere Unternehmen oder Personen als Garantiesteller in Betracht kommen. Aus der Sicht des Auslandskunden wird es lediglich darauf ankommen, dass der Garantiesteller in Bezug auf die übernommenen Verpflichtungen von einwandfreier Bonität ist und sich rechtlich einem standardisierten, internationalen Gepflogenheiten entsprechenden Garantietext unterwirft. Eine Konstellation, die in dieser Hinsicht praktische Relevanz erlangen kann, ist die Garantiestellung durch eine Muttergesellschaft, wenn ein Exportauftrag durch eine Tochtergesellschaft abgewickelt wird. Weil derjenige, der im Auftrag des Exporteurs die Vertragsgarantie stellt, eher von nachrangiger Bedeutung ist und demgemäß auch nicht individualisierend in der Ausfuhrgewährleistungs-Erklärung erwähnt wird, hindert eine solche Konstellation die Übernahme einer Vertragsgarantiedeckung grundsätzlich nicht. Da dieser Fall von der vermuteten Normalkonstellation abweicht und zudem eine natürliche Interessenneutralität beim Garantiesteller im Verhältnis zum Exporteur hier nicht unterstellt werden kann, sollte auf diese Besonderheit im Antragsverfahren hingewiesen werden.