bb) Auswärtige Angelegenheiten
Gemäß Art. 73 Nr. 1 GG ist dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit u. a. für die auswärtigen Angelegenheiten zugewiesen. Staatliche Exportkreditversicherung gehört zu den Maßnahmen zur Belebung des internationalen Handels, ist in ein engmaschiges Netz internationaler Vereinbarungen eingewoben und steht bei vielen internationalen Organisationen (WTO, OECD und EU) auf der Tagesordnung. Weiterhin berücksichtigt die sog. Länderdeckungspolitik auch außenpolitische Implikationen. Dies macht auch die derzeitige rechtliche Fundamentierung im Haushaltsgesetz deutlich, wonach Exportkreditgarantien auch für Ausfuhrgeschäfte übernommen werden können, an deren Ausführung ein besonderes staatliches Interesse besteht. Im Zuge der Festlegung der Deckungspolitik kommt es ggf. auch zu politischen Kontakten zu den Regierungen von Bestellerländern. Auch das Thema der Umschuldungen betrifft – spätestens beim Abschluss eines bilateralen Abkommens – die Beziehung Deutschlands zu einem ausländischen Staat. Exportkreditgarantien unterstützen nicht nur die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder, sondern ggf. auch gewünschte politische Prozesse, z. B. Demokratisierungsprozesse. Die Steuerung der staatlichen Exportkreditversicherung ist damit zu einem Teil zugleich angewandte Außenpolitik. (...)