dd) Freistellungsverpflichtung bei mangelhafter Vertragserfüllung
Bei der Freistellungsverpflichtung nach Ziff. 5 wegen mangelhafter Vertragserfüllung ist das nähere Verständnis dieser Klausel immer wieder Gegenstand von Fragen von Exporteuren, um die möglichen Konsequenzen für die Praxis abschätzen zu können. Dabei gibt zunächst die Berufung auf unvollständige oder mangelhafte Vertragserfüllung seitens des ausländischen Schuldners wenig Anlass zu Zweifeln in der Handhabung. Eine solche Berufung mit Bezug auf den Finanzkredit und insoweit bestehender Zahlungsverpflichtungen ist zwar rechtlich angesichts der Unabhängigkeit (Abstraktheit) des Finanzkredits vom damit finanzierten Exportvertrag an sich unzulässig und damit unerheblich. Gleichwohl besteht das Risiko, dass sich der Schuldner wegen der unvollständigen oder mangelhaften Exportvertragserfüllung quasi als Selbstverteidigungsmaßnahme – schließlich könnte dieser Umstand den Schuldner daran hindern, mit dem Exportgut Einnahmen zu erzielen – gezwungen sieht, eine Verweigerungshaltung unter dem Finanzkredit einzunehmen. Die Berufung auf unvollständige oder mangelhafte Vertragserfüllung ist dann nur eine schlichte, im Einzelfall ggf. leicht feststellbare Tatsache.
Bei einer Lieferantenkreditdeckung erhält der Exporteur bei fundierten Mängeleinreden des ausländischen Kunden keine Entschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Allgemeine Bedingungen (G)). Vielmehr muss hier der Exporteur nachweisen, dass er tatsächlich einen Zahlungsanspruch hat. Deshalb besteht auch unter der Verpflichtungserklärung (und der Hersteller-Verpflichtungserklärung) das Recht des Bundes, den Exporteur auf Freistellung in Anspruch zu nehmen, wenn der ausländische Kunde die Tilgung des Finanzkredits erklärtermaßen wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung verweigert.
In der Praxis kommt dies allerdings kaum vor, weil die Kreditschuldner die Abstraktheit des Finanzkredits in aller Regel akzeptieren und die Forderung der Bank auch bei etwaigen Mängeln des Exportgeschäftes anerkannt wird.
Im Übrigen wird regelmäßig der Bund die Bank entschädigen und erst anschließend den Exporteur in Regress nehmen, wobei der Bund auch etwaige seitens des Exporteurs vorgebrachte Einwände berücksichtigen würde.