iv) Exporteurgarantien im Verhältnis Exporteur/finanzierende Bank
Parallel zu den vom Bund aufgestellten Regelungen, die hinsichtlich der Finanzkreditdeckung die notwendige Verbindung zwischen dem Ausfuhrgeschäft und dem Finanzkredit sicherstellen sollen, wird der Exporteur im nationalen Bereich üblicherweise zusätzlich seitens der finanzierenden Bank in die Pflicht genommen. Diese sog. Exporteurgarantie – begrifflich nicht zu verwechseln mit einer Gegengarantie des Exporteurs gegenüber seinem ausländischen Besteller – nimmt u. a. auch Bezug auf die vom Bund übernommene Finanzkreditdeckung und bezweckt insoweit zum einen, unmittelbar von der Bank im Verhältnis zum Bund zu übernehmende Pflichten des Gewährleistungsvertrages im Innenverhältnis Bank/Exporteur den Exporteur tragen zu lassen, und zum anderen Vorsorge für Konstellationen zu treffen, in denen der Bund der Bank gegenüber im Schadensfall von seiner Entschädigungsverpflichtung wegen Obliegenheitsverletzungen befreit ist, die formal zwar die Bank treffen, letztlich jedoch dem Exporteur zuzurechnen sind. Ferner reagiert die Exporteurgarantie auf Konstellationen, in denen es (noch) an einer Kongruenz zwischen wirksamen Bestehen der Deckung und Entstehen des Forderungsrisikos bei der Bank fehlt – hier behält sich die Bank den Rückgriff auf den Exporteur vor – und schließlich postuliert sie diverse, an die Verpflichtungserklärung des Bundes angelehnte Auskunftspflichten des Exporteurs bzw. Rechte der Bank zur Weitergabe von Auskünften insbesondere über das Ausfuhrgeschäft an den Bund. Die in der Garantie übernommenen Verpflichtungen sind vom Exporteur, soweit sie sich als Eventualzahlungspflichten darstellen, zu bilanzieren.
Zu den Verpflichtungen, die im Innenverhältnis von der Bank an den Exporteur weitergereicht werden, gehört insbesondere die Entgeltzahlungspflicht, sofern nicht das gesamte Entgelt aufgrund einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers aus dem Darlehen finanziert wird. Betrachtet der Bund immer auch die Bank als Entgeltschuldner – entweder als Alleinschuldner bei einer isolierten Finanzkreditdeckung oder als Gesamtschuldner zusammen mit dem Exporteur bei einer kombinierten Ausfuhr-/Finanzkreditdeckung – ist regelmäßig klar, dass letztlich im Verhältnis zu ihr der Exporteur allein für das anfallende Entgelt aufkommen soll. Dies schließt gleichermaßen etwaige Bearbeitungsgebühren mit ein. Auch hinsichtlich der Selbstbeteiligung kann die Exporteurgarantie Regelungen enthalten, die zwar nicht zu einer (unzulässigen) Abwälzung führen, jedoch eine Risikoprämie für die Bank für die Tragung dieses Risikos fixieren. Zu den Verpflichtungen der Bank, die sie intern an den Exporteur weitergibt, gehört schließlich auch die Beibringung der Verpflichtungserklärung. Diese kann zwar nur der Exporteur abgeben, die Vorlage beim Bund ist jedoch ausschließlich Sache der Bank, sodass Letztere den Exporteur entsprechend in die Pflicht nehmen muss.
Konstellationen, in denen der Bund einerseits noch nicht eintreten muss oder für die er gar nicht eintreten muss, andererseits das Uneinbringlichkeitsrisiko der Bank bereits (teilweise) entstanden sein kann, betreffen insbesondere Fälle der vorzeitigen Auszahlung des Finanzkredits. Als vorzeitig stellt sich die Auszahlung dar, wenn diese zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Deckung z. B. wegen verspätet vorliegender Sicherheiten oder beabsichtigter Auszahlungen vor Lieferung/Leistung durch Wirksamkeitsklausel noch nicht wirksam geworden ist oder – alternativ dazu – zu dem die Haftung durch von § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen FKG abweichender Bestimmung des Haftungsbeginns nicht synchronisiert ist (Haftungsbeginn nicht mit Auszahlung, sondern erst zum Zeitpunkt der Sicherheitenstellung bzw. Lieferung/Leistung).