iv) Welche Forderungen sind von der Deckung umfasst?
Gegenstand der Deckung ist der Gesamtbetrag der im Leasingvertrag vereinbarten Leasingraten. Bei Teilamortisationsleasingverträgen kann zusätzlich zu den Leasingraten auch die Restwertforderung nach Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gedeckt werden, soweit diese – z.B. aufgrund eines Andienungsrechts des Leasinggebers oder einer Mindererlösbeteiligung – vertraglich gegenüber dem Leasingnehmer geltend gemacht werden kann. Die Konditionen der Deckung können bei Absicherung der Restwertforderung jedoch variieren.
Wird der Leasingvertrag aus verzugsbedingten Gründen gekündigt, sind die für diesen Fall im Leasingvertrag vereinbarten Surrogatforderungen, die an die Stelle der Leasingforderungen treten, von der Deckung umfasst.
Nicht gedeckt sind dagegen:
- Schadensersatzforderungen;
- vertragliche Ersatzansprüche, z.B. in dem Fall, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt nach Ablauf der Leasingzeit oder bei vorzeitiger Kündigung vertragswidrig nicht zurückgibt;
- das Eigentum am Leasinggut, auch nicht in Form eines Kaufpreisanspruchs, der bei Ausübung einer etwaigen Kaufoption nach Ablauf oder während der Laufzeit des Leasingverhältnisses entsteht. Sinnvollerweise sollte eine Kaufoption also rechtlich so ausgestaltet sein, dass der Anspruch auf Zahlung der Leasingraten erst nach voller Bezahlung des Optionspreises entfällt.
- Bei Leasingverträgen mit Verlängerungsoption die bei Ausübung des Optionsrechts entstehenden Zahlungsansprüche