bb) Kompensation fehlender Forderungsdeckungsmöglichkeit
Die revolvierende Finanzkreditdeckung ist mit einer Reihe von Ausgleichsmechanismen ausgestattet, die alle darauf abzielen, dass die Bank hinsichtlich solcher Lieferungen, die verabredungsgemäß in die Deckung einbezogen werden sollen, in jedem Fall die Auszahlung an den Exporteur vornimmt und er damit aus dem Risiko kommt. So sieht die revolvierende Finanzkreditdeckung zunächst eine Vorverlagerung des Haftungsbeginns vor (Ziff. VIII. FKE-BB). Die Haftung beginnt nicht erst mit der Auszahlung, wie üblicherweise bei der Finanzkreditdeckung, sondern bereits mit der Versendung bzw. dem Leistungsbeginn, also genau zu dem Zeitpunkt, zu dem die Haftung auch unter einer Lieferantenkreditdeckung einsetzen würde. Risikoeintritte ab Versendung/Leistungsbeginn bis Auszahlung sind also bereits vom Deckungsschutz umfasst. Zeitlich besteht insoweit keine Lücke. Die Bank muss also die Auszahlung nicht deshalb zurückhalten, weil zuvor bereits ein gedecktes Risiko eingetreten ist. Dieser Risikoeintritt läge im gedeckten Haftungszeitraum.
Weiterhin entfällt das Recht des Bundes zum Deckungseingriff für künftige Rückzahlungsforderungen bereits ab Versendung bzw. ab Leistungsbeginn. Das bedeutet, dass der Bund das Gedecktsein von noch erfolgenden Auszahlungen aus dem Finanzkredit trotz ggf. bereits (nach Versand/Leistungsbeginn) eingetretenem gedecktem Risiko nicht mehr verhindern kann (sofern die Auszahlungen fristgerecht gemeldet werden und im Höchstbetrag Platz finden). Da die Allgemeinen Bedingungen der Finanzkreditdeckung – anders als die Allgemeinen Bedingungen für die Lieferantenkreditdeckung – keine unmittelbare regelungstechnische Verbindung zwischen dem Recht zum Deckungseingriff und dem Haftungsbeginn herstellen (dort Deckungseingriff nur bis Haftungsbeginn), ist der Fortfall des Deckungseingriffsrechts in den Bedingungen des Dokuments ausdrücklich geregelt. Im Ergebnis wird damit ein Zustand erreicht, der bei der Einzel-Finanzkreditdeckung mit kombinierter Lieferantenkreditdeckung des Exporteurs kraft ausdrücklicher Regelung in den Allgemeinen Bedingungen (§ 13 Abs. 2) gilt: Danach entfällt das Ausschlussrecht, wenn und soweit Waren bereits versandt oder Leistungen bereits erbracht sind und dafür Deckungsschutz besteht.
Die nicht ganz einfach zu überblickende Abhängigkeit des Deckungseingriffsrechts von den zeitlichen Ablaufkonstellationen verdeutlicht die nachfolgende Übersicht:
Phase | Weiterer Ablauf | Deckungseingriffsrecht |
vor Versand | gleichgültig | ja |
nach Versand, vor Auszahlung | Auszahlung + rechtzeitige Meldung + Platz im Höchstbetrag | nein |
Auszahlung + rechtzeitige Meldung + aber kein Platz im Höchstbetrag | ja | |
Auszahlung + später keine (rechtzeitige) Meldung | ja | |
nach Versand, nach Auszahlung | rechtzeitige Meldung + Platz im Höchstbetrag | nein |
rechtzeitige Meldung + aber kein Platz im Höchstbetrag | ja | |
keine (rechtzeitige) Meldung | ja | |
nach Versand, nach Auszahlung, nach rechtzeitiger Meldung | Platz im Höchstbetrag | nein |
kein Platz im Höchstbetrag | ja | |
nach Versand, nach Auszahlung, keine (rechtzeitige) Meldung | ja |
Der vorstehenden Übersicht sind aus der Perspektive der Bank als Deckungsnehmer die Fälle zu entnehmen, in denen nach Auszahlung sie sich der Deckung gewiss sein bzw. vor einem Deckungseingriff als geschützt ansehen kann. Die Tabelle macht u. a. klar, dass eine noch nicht erfolgte Auszahlung vom Deckungseingriff nicht erfasst wird, wenn – auch unter Berücksichtigung zeitlich vorgehender und noch anzurechnender Auszahlungen – ausreichender Freiraum im Höchstbetrag besteht. Mehr ist damit freilich nicht gesagt. Erfolgt die Auszahlung, muss sie – wie sonst – immer auch noch rechtzeitig gemeldet werden. Die üblichen Deckungsvoraussetzungen werden damit nicht obsolet.
Schließlich muss die Bank gegenüber dem Bund auf ihr autonomes Recht zur Kündigung des Darlehens verzichten, sofern und soweit die revolvierende Finanzkreditdeckung für Lieferungen/Leistungen des Exporteurs in Anspruch genommen werden soll (Ziff. IX. FKE-BB). Eine Kündigung kann sie in diesem Fall nur aussprechen, wenn der Bund vorher zustimmt. Eine solche Zustimmung kommt in Bezug auf vom Exporteur bereits vorgenommene Versendungen/begonnene Leistungen nicht in Betracht, wenn die Deckung für diese absprachegemäß in Anspruch genommen werden soll und für auf diese Versendungen/Leistungen sich beziehende, noch vorzunehmende Auszahlungen Deckungsschutz durch fristgerechte Meldung noch möglich ist, weil noch entsprechender Freiraum im Höchstbetrag besteht. Denn in diesem Fall besteht ein Deckungseingriffsrecht für den Bund nicht. Besteht es umgekehrt und macht der Bund davon Gebrauch, ist die Bank aus der Verzichtsverpflichtung entlassen. Da der Bund den Deckungseingriff nur pauschal erklären und nicht auf bestimmte Forderungen konkretisieren kann, wird die Bank selbst prüfen müssen, welche davon erfasst werden. Steht sie beispielsweise vor der Auszahlung eines Betrages, von dem sie weiß, dass dieser nicht mehr im Höchstbetrag unterzubringen ist, ist klar, dass sie dafür ohne Deckung bleiben wird. Gleiches gilt, wenn eine Lieferung von vornherein nicht in die Deckung einbezogen werden sollte. Wer in solchen Fällen die Zahlungsrisiken trägt und ob insbesondere der Exporteur Anspruch auf die Auszahlung hat, bedarf der Verabredung im Verhältnis Exporteur/Bank.