b) AGB-Recht
Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305–310 BGB) ist immer dann einschlägig, wenn man es mit vorformulierten Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen zu tun hat, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Somit ist das AGB-Recht grundsätzlich auch zur inhaltlich-rechtlichen Beurteilung der in den Allgemeinen Bedingungen verwendeten Klauseln heranzuziehen.
In der Praxis spielt dies allerdings keine große Rolle. Die formelle Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen in den Gewährleistungsvertrag ist durch die Hinweise in den Antragsformularen hinreichend klar und deutlich. Hinsichtlich des konkreten Inhalts der Allgemeinen Bedingungen ist zu berücksichtigen, dass der Bund unter Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes anbietet. Daher geht es ihm schon im Ausgangspunkt nicht darum, ihn begünstigende Regelungen oder umgekehrt negativ sanktionierte Vertragspflichten des Deckungsnehmers optisch oder durch die Regelungstechnik „zu verstecken“. Wo besondere oder gewichtige Interessen des Deckungsnehmers berührt sind oder berührt sein könnten, sind die entsprechenden Punkte sichtbar hervorgehoben. Soweit in der Vergangenheit Klauseln der Allgemeinen Bedingungen von Gerichten beanstandet worden, handelt es sich nur um wenige Fälle, denen ausnahmslos Allgemeine Bedingungen vor 1986 zugrunde lagen.
Zu beachten ist zudem § 310 Abs. 1 BGB, wonach zentrale Vorschriften des AGB-Rechts nicht anwendbar sind, wenn Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmen verwendet werden, d. h., gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Dieser Anwendungsausschluss kommt hier zum Tragen, da es der Bund in Bezug auf die Exportkreditgarantien durchweg mit Unternehmen zu tun hat.
Nicht ausgeschlossen ist allerdings die Generalklausel § 307 BGB (allgemeines Verbot der unangemessenen Benachteiligung). Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ist hiernach im Zweifel anzunehmen, wenn die betreffende Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Für die Exportkreditgarantien des Bundes fehlt es an einem unmittelbaren gesetzlichen Leitbild. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist nicht anwendbar, da die Exportkreditgarantien nicht als Versicherungsverträge, sondern als Verträge eigener Art zu klassifizieren sind. Jedoch werden in der Praxis – und dies schließt auch gerichtliche Entscheidungen mit ein – durchaus Regelungen des VVG wertend bei der Beurteilung einzelner Klauseln der Allgemeinen Bedingungen berücksichtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine Regelung im VVG findet, die der Interessenverteilung in den Allgemeinen Bedingungen entspricht.
Findet sich eine solche Übereinstimmung, wird man dies im Zweifel als Beleg der Zulässigkeit bzw. zumindest als Indiz der Zulässigkeit der entsprechenden Klausel der Allgemeinen Bedingungen zu werten haben. Aber auch umgekehrt, wenn eine Abweichung vom VVG festzustellen ist, kann dies in der Beurteilung eine Rolle spielen. Auch wenn das VVG nicht unmittelbar anwendbar ist, kann es als faire Interessenabgrenzung zwar nicht als gesetzliches, wohl aber als vertragstypenspezifisches Leitbild verstanden werden. Zu beachten ist hierbei, dass das VVG seinerseits für die Kreditversicherung besondere Befreiungen von ansonsten zwingenden Vorschriften bereithält (§ 210 VVG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EGVVG).
Relevant sein kann im Einzelfall auch die sog. Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB): Hiernach gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Die staatliche Exportkreditversicherung ist ein äußerst komplexes Rechtsprodukt, so dass Regelungen auf einfachem Niveau nicht immer möglich sind. Gelegentlich zeigt sich erst in der späteren Praxis, dass eine Klausel, obwohl im Bemühen um Verständlichkeit formuliert, von den Adressaten anders verstanden wird als beabsichtigt. Eine solche Unklarheit ginge zu Lasten des Bundes – und wäre zugleich Anlass für eine sprachliche Optimierung.