i) Die Systematik der politischen Risiken
Der Begriff der politischen Risiken ist eine Sammelbezeichnung, mit der die in den Allgemeinen Bedingungen G bzw. FKG unter §4 Abs. 2 als „politische Schadenstatbestände“ bezeichneten Risiken erfasst sind. Die politischen Risiken werden mit gleichem Wortlaut bei Geschäften mit privaten und mit öffentlichen Käufern gedeckt.
Neben diesen politischen Risiken im engeren Sinne gibt es „quasi politische“ oder „Grauzonen“-Risiken, die nicht ausdrücklich definiert sind, aber über die Auffangtatbestände der Nichtzahlung, Gefahrerhöhung, Unzumutbarkeit gleichwohl erfasst sind und zu Entschädigungsansprüchen führen können.
Das Nichtzahlungsrisiko des öffentlichen Käufers stellt zwar aus den oben ausgeführten Gründen im Grundsatz ein politisches Risiko dar, weil jedenfalls nicht mit zivilrechtlichen Mitteln eine Insolvenz des Käufers herbeigeführt werden kann und keine Zwangsvollstreckung gegen ihn in Betracht kommt. Hinsichtlich der Anrechnungsbestimmungen und der Selbstbeteiligung wird jedoch das Nichtzahlungsrisiko wie ein wirtschaftliches Risiko behandelt und bedingungstechnisch über den §4 Abs. 4 Allgemeine Bedingungen (G/FKG) erfasst.
Die Exportkreditgarantien erfassen nicht nur die politischen Risiken des Schuldnerlandes, sondern „im Ausland“. Dies bedeutet, dass auch politische Risiken von Drittländern gedeckt sind, wenn Fabrikation, Versand, Zahlungsabwicklung, Warentransit usw. behindert werden, sofern die Umstände, aus denen derartige Risiken resultieren können, bei Antragstellung offen gelegt und vom Bund nicht von der Deckung ausgeschlossen wurden.
Mit Ausnahme der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light, bei der politische Risiken nicht als solche in benannter Form gedeckt sind, sind ansonsten die politischen Risiken in den Allgemeinen Bedingungen differenziert nach Umständen in verschiedene Tatbestände unterteilt. Es finden sich allgemein gehaltene, recht umfassende Formulierungen der politischen Umstände als „gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen im Ausland“ sowie „kriegerische Ereignisse oder Aufruhr oder Revolution im Ausland“ und daneben Aufzählungen einer Reihe von Sonderrisiken, z.B. der Konvertierungs- und Transferfall (sog. KT-Risiko), das Beschlagnahmerisiko usw. Im Einzelnen:
Die politischen Risiken bei Forderungsdeckungen sind – wie bereits erwähnt – für private und öffentliche ausländische Schuldner gleichlautend formuliert. Uneinbringlichkeit infolge politischer Umstände liegt vor in den in §4 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen G bzw. FKG aufgezählten Fällen. Droht der Eintritt derartiger Schadensfälle, ist bezogen auf die Exporteursdeckungen wie bei den wirtschaftlichen Risiken eine Entschädigung des Mindererlöses nach anderweitiger Verwertung im Einvernehmen mit dem Bund möglich.
In den Tatbestand einzelner politischer Risiken sind sog. Karenzfristen hineinformuliert, vor deren Ablauf ein entschädigungspflichtiger Schadensfall nicht vorliegt. Diese Fristen sind Tatbestandsmerkmale mit der Folge, dass sie verstrichen sein müssen, bevor ein Gewährleistungsfall eintritt und die Definition der Uneinbringlichkeit erfüllt ist.
Sinn dieser Fristen ist, bei geringen Verzögerungen des Zahlungseingangs eine Inanspruchnahme des Bundes bis zum Ablauf der vorgesehenen Frist hinauszuschieben. Anderenfalls müsste der Bund mit jedem Schadensantrag eine Schadensbearbeitung beginnen, obwohl in vielen Fällen innerhalb der Frist eine normale Abwicklung des Exportgeschäftes wahrscheinlich ist.
In Fällen, in denen erfahrungsgemäß die in den Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Fristen bei der Abwicklung von Inkassi überschritten werden, pflegt der Bund deshalb die Karenzfristen auszudehnen. Daraus erklärt sich, dass für einzelne Länder die Fristen z.B. für den Eintritt des Konvertierungs- und Transferrisikos auf sechs oder neun Monate verlängert sein können.
Im Regelfall betragen die Karenzfristen für die politischen Risiken bei den Exporteursdeckungen sechs Monate, beim Konvertierungs- und Transferrisiko drei Monate. Bei den Bankendeckungen betragen sie durchgehend nur ein Monat. Die Karenzfristen sind je nach dem in Betracht kommenden Gewährleistungsfall somit nur bei den Exporteursdeckungen verschieden. Sie beginnen jeweils frühestens mit Fälligkeit der Forderung. Verlangt der jeweilige Schadensfall die Erfüllung weiterer Tatbestandsmerkmale, beginnt die Frist erst mit Erfüllung aller aufgezählten Merkmale.