b) Nachweispflichten/Beweislast
Der Nachweis – hier beispielhaft bezogen auf den Hauptdeckungstyp „Forderungsdeckung“ – für den rechtlichen Bestand und Höhe der gedeckten Forderung, für den Eintritt eines gedeckten Risikos und für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Risikoeintritt und Uneinbringlichkeit obliegt grundsätzlich dem Deckungsnehmer, der mit seinem Entschädigungsantrag darlegen und beweisen muss, dass gedeckte Ereignisse und Maßnahmen vorliegen und einen Schaden verursacht haben, sowie, dass die in den Allgemeinen Bedingungen den einzelnen Ereignissen und Maßnahmen zugeordneten Karenzfristen abgelaufen sind.
Die Karenzfristen – ob nun Wartefrist nach Eintritt bestimmter Ereignisse oder als Qualifikationsmerkmal unmittelbar zum relevanten Ereignis zugehörig – sind konstitutive Fristen, deren Beginn und Ende nachgewiesen und die verstrichen sein müssen, damit ein Gewährleistungsfall eintritt. Welche Anforderungen im Einzelfall an den Nachweis für den Eintritt eines Gewährleistungsfalles zu stellen sind, hängt von Art und Umständen des jeweiligen Schadens ab.
Bei politischen Gewährleistungsfällen muss das Vorliegen einer gesetzgeberischen oder behördlichen Maßnahme bzw. die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs nachgewiesen werden. Dadurch, dass der sog. „Nichtzahlungsfall“ trotz üblicher Inkassobemühungen in den meisten Fällen als Auffangtatbestand wirkt, ist darüber hinaus eine Entschädigung auch in Zweifelsfällen gewährleistet.