c) Verfahrenshinweise
Für den Antrag auf Übernahme einer Exportkreditgarantie für Akkreditivbestätigungsrisiken auf Basis einer Finanzkreditdeckung kann auf ein spezielles Antragsformular zurückgegriffen werden. Es steht auf der Internetseite der Exportkreditgarantien (https://my.agaportal.de zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website unter Schnellzugriff -> Antragsverfahren). Der Antrag soll grundsätzlich vor der Bestätigung des Akkreditivs bzw. der Erteilung der Ankaufszusage gestellt werden. Ist dieser Termin verpasst worden, ist der Bund bereit, Anträge noch zu prüfen, wenn sie innerhalb eines Monats seit Bestätigung bzw. Ankaufszusage gestellt werden.
Entsprechend der Handhabung bei normalen Finanzkreditdeckungen verlangt der Bund auch bei der Deckung von Akkreditivbestätigungsrisiken vom Exporteur die Abgabe der üblichen Antikorruptionserklärung und der Verpflichtungserklärung. Diese Verpflichtungserklärung, die ebenfalls im Kundenportal my.agaportal.de verfügbar ist, unterscheidet sich von der üblichen Verpflichtungserklärung für Finanzkredite nur dadurch, dass – abgesehen von notwendigen Begriffswechseln – die für die Konstellation Akkreditivgeschäft obsoleten Passagen gestrichen wurden (gefahrerhöhende Umstände, soweit sie sich auf den ausländischen Besteller beziehen; Nichtzahlung wegen unerfüllter Gewährleistung; Progress Payment).
Die ABR-Deckung kann wie eine normale Finanzkreditdeckung als Fremdwährungsgewährleistungsvertrag übernommen werden. Sie wird dann sowohl hinsichtlich des Deckungsentgeltes als auch hinsichtlich einer etwaigen Entschädigung in der Fremdwährung abgewickelt, die auch dem Akkreditiv zugrunde liegt.